Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Die  zuständige  Polizeibehörde  darf,  falls  eine  geeignete  Haltestelle  in  solcher  Entfernung
  nicht  zu  finden  ist,  gestatten,  daß  eine  Haltestelle  in  einer  geringeren,  wenn  aber
nicht  ein  anderer  Schutz  geboten  ist,  mindestens  200  Meter  betragenden  Entfernung  von
Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  gewählt  wird.

Bei  einem  Aufenthalte  von  mehr  als  zwei  Stunden  in  der  Nähe  von  Ortschaften
ist  überdies  der  zuständigen  Polizeibehörde  thunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten;  die
zuständige  Polizeibehörde  hat  darauf  die  ihr  nothwendig  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln
zu  treffen.

Soll  das  Anlegen  in  einem  Hafen  geschehen,  so  ist  die  Hafenbehörde  vorher  in
Kenntniß  zu  setzen  und  sind  von  dieser  die  im  Interesse  der  Sicherheit  erforderlichen
Anordnungen,  geeignetenfalls  im  Benehmen  mit  der  zuständigen  Polizeibehörde,  zu  treffen;

6.  geräth  eine  Sprengstoffsendung  unterwegs  in  einen  Zustand,  daß  der  weitere
Versandt  bedenklich  erscheint,  so  hat  die  zuständige  Polizeibehörde  des  nächsten  Ortes,
welcher  von  dem  Transportführer  thunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur
gefahrlosen  weiteren  Behandlung  der  Sendung  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen,  und
zwar  je  nach  den  Umständen  unter  Zuziehung  eines  auf  ihre  Aufforderung  von  dem
Absender  zu  entsendenden  Sachverständigen.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  erfolgt  die  Vernichtung  der  Sprengstoffe  durch  die  zuständige
  Polizeibehörde  auf  Kosten  des  Absenders  ohne  vorherige  Benachrichtigung  desselben,
  wenn  möglich  nach  der  Angabe  und  unter  Aussicht  eines  Sachverständigen.

Ist  an  dem  betreffenden  Orte  ein  Hafen,  so  sind  die  erforderlichen  Anordnungen,
soweit  das  Hafengebiet  in  Betracht  kommt,  von  der  Hafenbehörde,  geeignetenfalls  im
Benehmen  mit  der  zuständigen  Polizeibehörde,  zu  treffen.

XlIl.  Fahrzeuge,  welche  an  einem  mit  der  Flagge  nach  Ziffer  XI,  Punkt  1  versehenen
Schiffe  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  300  Meter  vorüberfahren,  haben  die  Feuer
zu  bergen,  Dampfschiffe  überdies  die  Ranchregister  entsprechend  zu  handhaben.

B.  Die  Beförderung  von  feuergefährlichen,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehöreuden
Gegenständen.

I.  Als  feuergefährlich  gelten  folgende  Gegenstände:
a)  Rohpetroleum  und  dessen  Destillationsprodukte  (Petroleumäther,  Gasolin,  Neolin,
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