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g. 22.
Jeder, der bezüglich der Richtigkeit einer von einem öffentlichen Feldmesser (8. 1)
gefertigten Vermessungsarbeit erweislich ein Interesse hat und den zur Deckung der Kosten
erforderlichen Vorschuß leistet, kann eine Revision derselben verlangen.
g. 23.
Von dem Ministerium des Innern werden besondere Revisoren aus der Zahl der
im Lande arbeitenden, verpflichteten Feldmesser ernannt und die Vorschriften über die
zulässigen Fehlergrenzen erlassen.
Nur die Revisionen, welche von den durch das Ministerium des Innern bestellten
Revisoren ausgeführt werden, haben öffentlichen Glauben.
S. 24.
Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und für die Richtigkeit der
von ihnen vorgenommenen Revisionen verantwortlich.
g. 25.
Anträge auf Revisionen von Vermessungen sind bei der Kreisregierung anzubringen.
§. 26.
Der Feldmesser, welcher die beanstandete Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevorstehenden
Revision rechtzeitig in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, derselben beizuwohnen.
Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu erscheinen oder einen anderen Feldmesser
zu seiner Vertretung zu bestellen. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Revision
dennoch vorgegangen.
§. 27.
Das Ergebniß der Revision und die gefundenen Maße sind in einer Verhandlung
ausführlich darzulegen. Das Protokoll über dieselbe ist, wenn der Feldmesser, dessen
Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter desselben anwesend ist, von dem Feldmesser oder
seinem Vertreter mitzuunterzeichnen.
S. 28.
Ueber das Ergebniß der Revision und über die Kosten derselben ist von der zustän-2