Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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g.  22.

Jeder,  der  bezüglich  der  Richtigkeit  einer  von  einem  öffentlichen  Feldmesser  (8.  1)
gefertigten  Vermessungsarbeit  erweislich  ein  Interesse  hat  und  den  zur  Deckung  der  Kosten
erforderlichen  Vorschuß  leistet,  kann  eine  Revision  derselben  verlangen.

g.  23.

Von  dem  Ministerium  des  Innern  werden  besondere  Revisoren  aus  der  Zahl  der
im  Lande  arbeitenden,  verpflichteten  Feldmesser  ernannt  und  die  Vorschriften  über  die
zulässigen  Fehlergrenzen  erlassen.

Nur  die  Revisionen,  welche  von  den  durch  das  Ministerium  des  Innern  bestellten
Revisoren  ausgeführt  werden,  haben  öffentlichen  Glauben.

S.  24.

Die  Revisoren  sind  für  die  zweckmäßige  Ausführung  und  für  die  Richtigkeit  der
von  ihnen  vorgenommenen  Revisionen  verantwortlich.

g.  25.
Anträge  auf  Revisionen  von  Vermessungen  sind  bei  der  Kreisregierung  anzubringen.

§.  26.

Der  Feldmesser,  welcher  die  beanstandete  Arbeit  ausgeführt  hat,  muß  von  der  bevorstehenden
  Revision  rechtzeitig  in  Kenntniß  gesetzt  und  eingeladen  werden,  derselben  beizuwohnen.


Es  steht  ihm  frei,  bei  der  Revision  persönlich  zu  erscheinen  oder  einen  anderen  Feldmesser
  zu  seiner  Vertretung  zu  bestellen.  Im  Falle  des  Ausbleibens  wird  mit  der  Revision
  dennoch  vorgegangen.

§.  27.

Das  Ergebniß  der  Revision  und  die  gefundenen  Maße  sind  in  einer  Verhandlung
ausführlich  darzulegen.  Das  Protokoll  über  dieselbe  ist,  wenn  der  Feldmesser,  dessen
Arbeit  revidirt  wird,  oder  ein  Vertreter  desselben  anwesend  ist,  von  dem  Feldmesser  oder
seinem  Vertreter  mitzuunterzeichnen.

S.  28.
Ueber  das  Ergebniß  der  Revision  und  über  die  Kosten  derselben  ist  von  der  zustän-2