372 Das Madchenschulwesen.
ministeriellen Bekanntmachung vom 19. Februar 18% die folgenden:
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche, eine mündliche und eine
praktische Prüfung; für die schriftliche Prüfung muß ein Aufsatz und
ein pädagogisches Thema innerhalb 14 Tagen angefertigt werden: es
muß außerdem als Klausurarbeit je, eine Aufgabe aus den verschiedenen
Lehrfächern beantwortet und von den Lehrerinnen noch
eine Übersetzung aus dem Deutschen ins Französische, auf Wunsch
der Kandidatin auch eine aus dem Deutschen in Englische angefertigt
werden. Für die Lehrer tritt an Stelle dieser Prüfung in
Französisch und Englisch die Aufgabe eines katechetischen Entwurfs,
der gleichfalls wie der Aufsatz zu Hause innerhalb 14 Tagen anzufertigen
ist. In der praktischen Prüfung wird die Ablegung einer
l.ehrprobe verlangt; die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Religion,
Deutsch und Pädagogik. -
Fachlehrerinnen-Prüfungen können im Französischen und Engzlischen,
in Musik, Zeichnen, Schreiben und Handarbeit abgelesst werden,
und zwar am Königlichen Lehrerinnensemivar in Dresden. Eine
Turnlehrerinnenprüfung kann an der Königlichen Turnlehrerinnenbildungsanstalt
abgelegt werden. Diese Fachprüfungen beschränken
sich in Sachsen auf schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen
in dem Fache selbst. Der Nachweis ciner allgemeinen wissenschaftlichen
und pädagogischen Bildung, wie er in den entsprechenden
Prüfungen in Preußen verlangt wird, braucht nicht besonders erbracht
zu werden.
Am 30. September 1898 ist seitens des Kultusministeriums denjenigen
Lehrern, die ihre Seminarprüfung mit der ersten Zensur bestanden
haben, der Besuch der Universität auf drei Jahre gestattet
zum Zweck der Erlangung der Kandidatur für Pädagogik, d. h. de
L.chrbefähigung für höhere Lehranstalten. Durch Ministerialverordnung
vom 12. Februar 1902 sind auch Lehrerinnen zu dieser Prüfung unter
denselben Bedingungen zugelassen.
Nach einem Ministerialerlaß vom 8. September 1899 soll durch
diese Prüfung festgestellt werden, ob ein Kandidat durch seine Studien
der Pädagogik und Philosophie, durch seine Beschäftigung mit der
deutschen Sprache und seine Kenntnisse der Religionslehre seiner
Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden
Forderungen entspricht, zweitens, ob und in welchen Unterrichtsfächern
ihm die I.chrbefähigung zuzuerkennen ist. Die aus der Volksschulpraxis
hervorgegangenen Kandidaten werden von der Prüfung in
Religion dispenstert.