Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

79

in  elner  Stelgung  von  1:  50  unter  Abkuͤrzung  der  projectirten  Linie  um  ca.  ½  Melle
nachgelassen  wird.  Die  Curven  duͤrfen  jedoch  einen  kürzeren  Krümmungshalbmesser  als
450  Meter  nicht  haben.

Die  Bahn  ist  nach  den  über  Eisenbahnbauten  im  Deutschen  Elsenbahnvereine  bestehenden
  Grundsätzen  auszuführen  und  in  vollständig  betrlebsfähigem  Zustande  und  mit
den  erforderlichen  Betriebsmitteln  versehen,  herzustellen.

In  letzterer  Bezlehung  wird  die  in  dem  vorgelegten  Kostenanschlage  vorgesehene
Summe  für  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  im  Betrage  von  429,400  Thlr.  auf  Grund
eines  zu  vereinbarenden  Bestandes  der  lehteren  um  150,000  Thlr.  erhöht.

Sollte  eine  Verständigung  mit  der  Saalbahn.  Gesellschaft  über  Anlegung  eines  gemeinschaftlichen
  Bahnhofes  zu  Jena  und  über  eine  gemeinschaftliche  Strecke  von  Jena  nach
Göschwitz  zu  Stande  kommen,  so  wird  die  hierdurch  der  Gera-Weimarer  Bahn  erwachsende
  Ersparniß  diesem  Betrage  noch  hinzutreten.

5.

Das  Anlagecapital  der  Gesellschaft  wird  auf  6,300,000  Thlr.  festgestellt  und  ist  zu
3,000,000  Thlr.  in  Stammactien  und  3,300,000  Thlr.  in  Stamm=  Prioritätsactien  zu
beschaffen.

6.

Ueber  Beschaffung  des  Anlagecapitals  und  die  dem  Unternehmen  zu  gewährende
Staatsunterstüyung  wird  Folgendes  vereinbart:

u.  Die  Stamm,-Prioritätsactien,  welche  während  der  Bauzelt  aus  dem  Baufonds
mit  5%,  gleichwie  die  Stammactlen  mit  4½  %  zu  verzinsen  sind,  bezlehen
nach  Deckung  der  für  den  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  statutenmäßig  festzusetzenden
  Rücklagen  aus  den  Betriebsüberschüssen  5%  Dividende  vorweg.

Der  demnächst  übrigbleibende  Theil  der  Betrlebsüberschüsse  fällt  den  Inhabern
  der  Stammactien  zunächst  bis  zur  Höhe  von  5%  zu.

Insoweit  die  Betriebsüberschüsse  nicht  ausreichen  sollten,  um  den  Inhabern
der  Stammactien  eine  jährliche  Dividende  von  4½  %  zu  gewähren,  verbflichten
  sich  die  betheiligten  Regierungen,  von  demjenigen  1.  Januar  oder
1.  Jull  ab,  welcher  der  Bektriebseröffnung  auf  der  ganzen  Strecke  folgt,  den
hierzu  erforderlichen  Zuschuß  nach  Feststellung  des  Reinertrages  aus  Staatsmitteln
  zuzuschleßen  und  den  Gesellschaftsvorständen  rechtzeitig  zur  Verfügung
zu  stellen.  Diese  Zuschüsse  der  Regierungen  sind  jedoch  ausschließlich  der
vorerwähnten  4½%  Dividende  der  Stammactien  zuzuwenden  und  belaufen
sich  in  keinem  Falle  höher  als  auf  4½%  des  Stommctiencapttals.

1