Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Auf  diese  Weise  werden  gesetzliche  Ermächtigungen  und
Einwilligungen  des  Unterthanen  durch  jenen  Verfassungsrechtssatz
  zu  Erfordernissen  der  Akte  der  Regierung;  wenn  sie  aber
nichts  anderes  hinter  sich  haben  als  das,  so  ist  ihre  Bedeutung
gleichmässig  nur  die  eine:  das  Hinderniss  wegzuräumen,  welches
der  verfassungsmässige  Vorbehalt  des  Gesetzes  der  Macht  und
Zuständigkeit  der  Regierung  setzt.  Sind  sie  in  concreto  gegeben,
so  wird  dadurch  die  Zuständigkeit  der  Regierung  für  diese  Art
von  Einwirkung  frei.  Weiter  nichts.

Das  genügt  aber  auch.  Wir  befinden  uns  auf  dem  Boden
des  öffentlichen  Rechts.  Der  durch  das  zuständige  Organ  geäusserte
  Staatswille  hat  bindende  Kraft,  ist  für  sich  allein  ohne
weitere  positive  Voraussetzungen  fähig,  rechtlich  wirksam  den
Einzelnen  zu  bestimmen.  Die  Einwilligung  des  Ernannten  braucht
also  keine  weitere  Bedeutung  zu  haben  als  die  eben  geschilderte,
damit  das  Staatsdienstverhältniss  durch  die  Ernennung  gültig  begründet
  werde.  Der  Verwaltungsakt,  der  die  Dienstpflicht  auferlegt,
  ist  der  gemeinsame  Kern  für  sie  und  für  alle  anderen
öffentlichrechtlichen  Rechtsinstitute,  welche  nach  dem  Obigen
Dienstleistungen  für  den  Staat  beschaffen  ;  nur  die  Voraussetzungen,
die  Bedingungen  sind  verschieden;  nicht  mehr  als  eine  solche
Voraussetzung  ist  die  Einwilligung  des  Ernannten  °%).

Das  genügt  aber  nicht,  damit  um  dieser  Einwilligung  willen

54)  Die  Zusammengehörigkeit  dieser  Rechtsinstitute  vermag  die  Theorie
vom  wahren  Staatsdienstvertrage  nicht  wiederzugeben  (G.  MEYER  in
Hırre’s  Annalen  1876,  S.  699  ff).  Der  berufsmässige  Staatsdienst,  auf
welchen  sie  allein  passt,  sondert  sich  weit  ab  von  den  anderen  öffentlichrechtlichen
  Diensten.  Die  Kluft  würde  nur  verlegt,  wenn  man  mit  REHM
auch  das  Ehrenamt,  selbst  das  gezwungene,  durch  einen  Vertrag  entstehen
liesse;  überdies  wäre  das  nur  ein  Vertrag  von  dem  gleichen  Werthe  wie
derjenige,  welchen  der  Grundbesitzer  abschliesst,  wenn  er  die  Enteignung
über  sich  ergehen  lässt  (LABAND  in  Arch.  f.  civ.  Pr.  1852,  S.  172,  Anm.  20).
—  Lönme,  V.-R.,  $.  138  scheint  den  Vertragsbegriff  schon  bei  dem
freiwilligen  Ehrenamt  nicht  mehr  verwenden  zu  wollen;  er  hält.  sich  da
an  die  äusseren  Formen  der  Begründung,  Wahl  oder  Ernennung.