Art. 174 der St PN. vom 10. Nov. 1848. 309
. Zwar wird hervorgehoben, die Auffassung der
bisherigen Praxis greife dem Ermessen der Geschworenen
nicht vor, weil — — — 5) dieselben, wenn
sie die Ueberzeugung hegen, daß einer der in den
gestellten Fragen ausgedrückten Grade der Verschuldung
nicht anzunehmen sei, befugt seien, eben diese
Fragen zu verneinen. Allein, wenn hierauf die
Geschworenen beschränkt werden, so liegt darin in
der That eine Gewissensbeängstigung für dieselben ").
Sie werden in die bedenkliche Alternative versetzt,
entweder Jemanden gegen Ueberzeugung eine5
schweren Verbrechens für schuldig zu erachten, oder
gleichfalls gegen Ueberzeugung ein Nichtschuldig auszusprechen,
well auf den Grad der Schuld, die nach
ihrer Ueberzeugung auf dem Angeklagten lastet,
keine Frage gestellt wurde 7).
5) Als erster Grund wird bezeichnet: „well, wenn die Geschworenen
konkrete Gründe für eifügung einer Zusatzfrage
als gegeben annehmen, ihnen freistehe, dieses
in dem durch Art. 179 eingeräumten Rechte der Erinnerung
gegen die Fragestellung geltend zu machen“.
Dieser Grund kann schon darum nicht für zutreffend
erachtet werden, weil gegnerischerseits nicht einmal
so viel zugegeben wird, daß gegenüber einem von den
Geschworenen oder einem derselben ausgehenden
Antrage auf Stellung einer Zusatzfrage der Schwurgerichtshof
nicht die Befugniß habe, zu prüfen, ob
sich für den betreffenden Thatumstand aus der Verhandlung
entsprechende Wahrscheinlichkeit ergeben habe.
Aber auch abgesehen hievon kommt in Betracht, daß
baͤufig den Geschworenen erst im Berathungszimmer
das Bedürfniß einer Zusatzfrage klar wird, wo es
dann zu spät ist, eine solche zu beantragen.
Vgl. Bd. 19 S. 1 ff.
Wozu die Anwendung der gegentheiligen Theorie nach
Umständen führen könne, ersehen wir aus einem Beispiele,
welches Dr. Völk im Protokolle des Ges.-Gebungs-Ausschusses
der K. d. A. für 185 /82 S. 69
berichtet: In einem Brandstiftungsfalle hatte die Vertheidigung,
ohne besonders hervortretende Anhalts-—