Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Art.  174  der  St  PN.  vom  10.  Nov.  1848.  309

.  Zwar  wird  hervorgehoben,  die  Auffassung  der
bisherigen  Praxis  greife  dem  Ermessen  der  Geschworenen
  nicht  vor,  weil  —  —  —  5)  dieselben,  wenn
sie  die  Ueberzeugung  hegen,  daß  einer  der  in  den
gestellten  Fragen  ausgedrückten  Grade  der  Verschuldung
  nicht  anzunehmen  sei,  befugt  seien,  eben  diese
Fragen  zu  verneinen.  Allein,  wenn  hierauf  die
Geschworenen  beschränkt  werden,  so  liegt  darin  in
der  That  eine  Gewissensbeängstigung  für  dieselben  ").
Sie  werden  in  die  bedenkliche  Alternative  versetzt,
entweder  Jemanden  gegen  Ueberzeugung  eine5
schweren  Verbrechens  für  schuldig  zu  erachten,  oder
gleichfalls  gegen  Ueberzeugung  ein  Nichtschuldig  auszusprechen,
  well  auf  den  Grad  der  Schuld,  die  nach
ihrer  Ueberzeugung  auf  dem  Angeklagten  lastet,
keine  Frage  gestellt  wurde  7).

5)  Als  erster  Grund  wird  bezeichnet:  „well,  wenn  die  Geschworenen
  konkrete  Gründe  für  eifügung  einer  Zusatzfrage
  als  gegeben  annehmen,  ihnen  freistehe,  dieses
in  dem  durch  Art.  179  eingeräumten  Rechte  der  Erinnerung
  gegen  die  Fragestellung  geltend  zu  machen“.
Dieser  Grund  kann  schon  darum  nicht  für  zutreffend
erachtet  werden,  weil  gegnerischerseits  nicht  einmal
so  viel  zugegeben  wird,  daß  gegenüber  einem  von  den
Geschworenen  oder  einem  derselben  ausgehenden
Antrage  auf  Stellung  einer  Zusatzfrage  der  Schwurgerichtshof
  nicht  die  Befugniß  habe,  zu  prüfen,  ob
sich  für  den  betreffenden  Thatumstand  aus  der  Verhandlung
  entsprechende  Wahrscheinlichkeit  ergeben  habe.
Aber  auch  abgesehen  hievon  kommt  in  Betracht,  daß
baͤufig  den  Geschworenen  erst  im  Berathungszimmer
das  Bedürfniß  einer  Zusatzfrage  klar  wird,  wo  es
dann  zu  spät  ist,  eine  solche  zu  beantragen.

Vgl.  Bd.  19  S.  1  ff.

Wozu  die  Anwendung  der  gegentheiligen  Theorie  nach
Umständen  führen  könne,  ersehen  wir  aus  einem  Beispiele,
  welches  Dr.  Völk  im  Protokolle  des  Ges.-Gebungs-Ausschusses
  der  K.  d.  A.  für  185  /82  S.  69
berichtet:  In  einem  Brandstiftungsfalle  hatte  die  Vertheidigung,
  ohne  besonders  hervortretende  Anhalts-—