Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

14  V.

Innern,  im  Falle  des  §  1275  Absatz  3  der  Reichsversicherungsordnung  durch  den
Bezirksrat;
4.  die  der  Ortspolizeibehörde  in  den  Städten  mit  staatlicher  Ortspolizei  durch  das
Bezirksamt,  im  übrigen  durch  den  Bürgermeister;
5.  die  der  Gemeindebehörde  durch  den  Gemeinde-(Stadt-rrat;
6.  die  des  Gemeindevorstands  durch  den  Bürgermeister  oder  seinen  Stellvertreter.
Für  abgesonderte  Gemarkungen  werden  die  nach  dieser  Verordnung  den  Gemeinden  zukommenden
  Obliegenheiten  von  der  Behörde  derjenigen  Gemeinde  wahrgenommen,  welcher  die
abgesonderte  Gemarkung  in  polizeilicher  Hinsicht  zugeteilt  ist.  Besteht  für  die  abgesonderte
Gemarkung  ein  Verwaltungsrat  oder  Stabhalter,  so  kaunn  ihm  oder  einem  von  ihm  bestellten
Beamten  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  ganz  oder  teilweise  übertragen  werden.

§  2.
Gemeindeverbände.
(§  111  Ziffer  2  der  Reichsversicherungsordnung.)

 

Als  „Gemeindeverband“  gelten,

1.  soweit  die  Erlassung  von  statutarischen  Bestimmungen  für  den  Bezirk  eines  Gemeindeverbandes
  (§§  1275,  1447  der  Reichsversicherungsordnung)  in  Frage  kommt,  die
Amtsbezirke  oder  mehrere  Gemeinden  umfassende  Teile  eines  solchen;

2.  im  Falle  der  88  1  234,  1235  der  Reichsversicherungsordnung  die  Kreise  und  die
Bezirksverbände  (§§  57,  58  des  Verwaltungsgesetzes  vom  5.  Oktober  1863).

 

 

83.

Zur  Erlassung  von  statutarischen  Bestimmungen  auf  Grund  der  88  1275,  1447  Absatz2
der  Reichsversicherungsordnung  ist  für  den  Bezirk  einer  einzelnen  Gemeinde  der  Gemeinderat
(Stadtrat)  mit  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung  (Bürgerausschuß),  für  den  Bezirk  eines
Gemeindeverbandes  im  Sinne  von  §  2  Ziffer  1  der  Bezirksrat  zuständig.

Vor  der  Erlassung  einer  statutarischen  Bestimmung  auf  Grund  des  §  1275  der  Reichsversicherungsordnung
  ist  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten,  deren  Verhältnisse
durch  den  Inhalt  der  statutarischen  Bestimmung  berührt  werden,  Gelegenheit  zur  Äußerung
zu  geben.  Die  Auswahl  der  anzuhörenden  Arbeitgeber  und  Versicherten  bleibt  dem  Gemeinderat
  (Stadtrat)  oder  dem  Bezirksamt  unter  Berücksichtigung  der  in  dieser  Hinsicht  bestehenden
Organisationen  (Landwirtschaftskammer,  Landwirtschaftliche  Vereine,  Krankenkassen)  überlassen.

Die  statutarische  Bestimmung  auf  Grund  des  §  1  447  Absatz  2  der  Reichsversicherungsordnung
  ergeht  nach  Anhörung  der  Landesversicherungsanstalt  und  der  beteiligten  Krankenkassen.

Eine  statutarische  Bestimmung  des  Bezirksrates  (§  2  Ziffer  1  dieser  Verordnung)  für
die  der  Städteordnung  unterstehenden  Gemeinden  kann  nur  nach  vorheriger  Zustimmung  der
betreffenden  Gemeindebehörden  erlassen  werden.