Metadata : Fürst Bülows Reden. 1. Band 1897-1903. (1)

134  29.  Erste  Forderung  für  die  China-Expedition.

Zukunft  unsere  Schritte  genau,  sehr  genau  abmessen;  denn  wir  wissen
sehr  wohl,  daß,  wenn  ein  Schritt  zu  kurz  uns  distanzieren  könnte,  ein
Schritt  zu  weit  uns  bloßstellen  würde.  Wir  wollen  weder  das  eine  noch
das  andere.

Von  den  Zielen,  meine  Herren,  die  ich  im  Juli  1900,  durch  Zirkular—
erlaß  vom  11.  Juli  1900.  aufgestellt  habe,  ist  bisher  nur  das  einc,  und
freilich  das  dringendste,  erreicht  worden:  die  Befreiung  der  in  Peking
eingeschlossenen  Europäcer.  Es  bleiben  noch  andere  und  hochwichtige  Ziele
zu  erledigen  übrig:  die  Sicherstellung  von  Leben,  Person,  Eigentum  und
Besitz  der  in  China  lebenden  Fremden,  Garantien  für  die  Zukunft,  angemessene
  Genugtuung  für  die  verübten  Untaten,  Entschädigung  für  die
gehabten  Auslagen  und  Kosten,  die  Sicherstellung  unseres  eigenen  Besitzes.
Wie  diese  Ziele  im  einzelnen  zu  erreichen  sind,  darüber  schweben,  wie
Ihnen  bekannt  sein  wird,  zur  Zeit  Verhandlungen  zwischen  den  fremden
Gesandten  in  Peking.  Ueber  das  Ergebnis  dieser  Verhandlungen,  welche
zur  Einstimmigkeit  über  die  wesentlichsten  Punkte  geführt  haben,  bin  ich
in  der  Lage  dem  hohen  Hause  die  nachstehende  Mitteilung  zu  machen,
in  welcher  das  bisher  schon  darüber  in  der  Presse  Bekanntgegebene  auf
Grund  der  letzten  bei  uns  eingegangenen  Telegramme  nach  dem  heutigen
Stande  vervollständigt  ist.  Mittels  einer  von  allen  Mächten  gemeinsam
an  die  chinesische  Regierung  zu  richtenden  Note  sollen  an  dieselbe  folgende
Forderungen  gestellt  werden:

Art.  I.  Eine  außerordentliche  Mission  unter
Führung  eines  Kaiserlichen  Prinzen  ist  nach  Berlin
zu  entsenden,  um  das  Bedauern  des  Kaisers  von  China  und  der
chinesischen  Regierung  über  die  Ermordung  des  Freiherrn  von
Ketteler  auszudrücken.  An  dem  Platze  des  Mordes  ist  ein  des
Ermordeten  würdiges  Denkmal  zu  errichten  mit  einer  Juschrift
in  lateinischer,  dentscher  und  chinesischer  Sprache,  welche  das
Bedanern  des  Kaisers  von  China  über  den  begangenen  Mord
ausdrückt.

Art.  IIa.  Die  Todesstrafe  ist  zu  verhängen  über  die
Prinzen  Tuan  und  Tschwang,  den  Herzog  Lan,  ferner  über
ingnien,  Kangyi,  Tschaotschutiago,  Tungfuhsiang,  Yühsien  und
weitere  von  den  Vertretern  der  Mächte  noch  zu  benennende
Rädelsführer.

Art.  IIb.  In  allen  Orten,  wo  Fremde  getötet  oder  mißhandelt
  worden  sind,  haben  alle  offiziellen  Prüfungen
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  auszufallen.