Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XXVIII.  Vogelschutz  §  8.  577

Einziehung  der  verbotswidrig  in  Besitz  genommenen,  feilgebotenen
  oder  verkauften  Vögel,  Nester,  Eier,  sowie  auf  Einzichung
  der  Werkzeuge  erkannt  werden,  welche  zum  Fangen
oder  Tödten  der  Vögel,  zum  Zerstören  oder  Ausheben  der
Nester,  Brutstätten  oder  Eier  gebraucht  oder  bestimmt  waren,
ohne  Unterschied,  ob  die  einzuziehenden  Gegenstände  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten
Person  nicht  ausführbar,  so  können  die  im  vorstehenden  Absatz
bezeichneten  Maßnahmen  selbständig  erkannt  werden.

§  8.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung

a)  auf  das  im  Privateigenthum  befindliche  Federvieh;
b)  auf  dee  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  jagdbaren
Vögel;
c)  auf  die  in  nachstehendem  Verzeichniß  aufgeführten
Vogelarten:

1.  Tagraubvögel  mit  Ausnahme  von  Thurmfalken,
2.  Uhus,

3.  Würger  (Neuntödter),

4.  Kreuzschnäbel,

5.  Sperlinge  (Haus=  und  Feldsperlinge),

6.  Kernbeißer,

7.  Rabenartige  Vögel  (Kolkraben,  Rabenkrähen,  Nebelkrähen,

  Saatkrähen,  Dohlen,  Elstern,  Eichelheher,
Nuß=  oder  Tannenheher),

8.  Wildtauben  (Ringeltauben,  Hohltauben,  Turteltauben),


9.  Wasserhühner  (Rohr=  und  Bleßhühner),

10.  Reiher  (eigentliche  Reiher,  Nachtreiher  oder  Rohrdommeln),


11.  Säger  (Sägetaucher,  Tauchergänse),

12.  alle  nicht  im  Binnenlande  brütende  Möven,

§  8.  V.-O.  21.  Okt.  90  G.-Bl.  S.  646,  wonach  das  Einfangen
von  Krammetsvögeln  mittels  Schlingen  oder  anderen  Fanggeräthen  verboten
  und  nur  mittels  Anwendung  von  Schußwaffen  und  nur  in  der  Zeitvom
  21.  Sept.  bis  31.  Dez.  einschl.  gestattet  ist.

Traub  Strafgesetzbuch.  37