XXVIII. Vogelschutz § 8. 577
Einziehung der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen
oder verkauften Vögel, Nester, Eier, sowie auf Einzichung
der Werkzeuge erkannt werden, welche zum Fangen
oder Tödten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der
Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren,
ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so können die im vorstehenden Absatz
bezeichneten Maßnahmen selbständig erkannt werden.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh;
b) auf dee nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren
Vögel;
c) auf die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten
Vogelarten:
1. Tagraubvögel mit Ausnahme von Thurmfalken,
2. Uhus,
3. Würger (Neuntödter),
4. Kreuzschnäbel,
5. Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge),
6. Kernbeißer,
7. Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen,
Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher,
Nuß= oder Tannenheher),
8. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
9. Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner),
10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
11. Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
12. alle nicht im Binnenlande brütende Möven,
§ 8. V.-O. 21. Okt. 90 G.-Bl. S. 646, wonach das Einfangen
von Krammetsvögeln mittels Schlingen oder anderen Fanggeräthen verboten
und nur mittels Anwendung von Schußwaffen und nur in der Zeitvom
21. Sept. bis 31. Dez. einschl. gestattet ist.
Traub Strafgesetzbuch. 37