Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der
Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Verfügung
  desselben  Ministeriums  vom  18.  März  1897.  29.

Verbot  des  Feilbietens  von  Schweinen  im  Umherziehen.  Verfügung  desselben  Ministeriums
  vom  31.  Juli  1897.  183.

Viehzählung.  Vornahme  einer  Viehzählung  in  Württemberg  am  1.  Dezember  1897.  Verfügung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  17.  September  1897.  208.

Volksschullehrer.  Erste  und  zweite  Dienstprüfung  der  Volksschullehrer.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  8.  Juli  1897.  160.

Vorbereitungsdienst  der  Justizreferendäre  s.  Justizdienst.

W.

Wäschekonfektion  s.  Kleider=  und  Wäschekonfektion.
Wandergewerbe.  Zeitweiliges  Verbot  des  Handels  mit  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.  15.
Desgleichen  des  Feilbietens  von  Schweinen  im  Umherziehen.  183.
Wegarbeiten  s.  Unfallversicherung.
Z.

Zeugnisse  s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst  und  Militärwesen.

Zwangsenteignung.  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Lindau  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom
26.  Dezember  1896.  1.

Ermächtigung  der  Gemeinde  Heutingsheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  zur  Erwerbung
des  für  Errichtung  eines  Hintergebäudes  zum  Gemeindeschulhaus  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  4.  Februar
1897.  17.

Ermächtigung  der  Gemeinde  Aichelberg,  Oberamts  Kirchheim,  zur  Erwerbung  des
für  die  Korrektion  der  Vicinalstraße  von  Aichelberg  nach  Kirchheim  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  16.  April
1897.  37.

Ermächtigung  der  Gemeinde  Schwenningen,  Oberamts  Rottweil,  zur  Erwerbung  der
für  die  Herstellung  einer  Quellwasserversorgung  erforderlichen  Grundstücke  und  Rechte  an
Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  18.  August
1897.  205.