Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete 
oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der 
Entschädigung für an Milzbrand und an Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Ver- 
fügung desselben Ministeriums vom 18. März 1897. 29. 
Verbot des Feilbietens von Schweinen im Umherziehen. Verfügung desselben Mini- 
steriums vom 31. Juli 1897. 183. 
Viehzählung. Vornahme einer Viehzählung in Württemberg am 1. Dezember 1897. Verfügung 
der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 17. September 1897. 208. 
Volksschullehrer. Erste und zweite Dienstprüfung der Volksschullehrer. Verfügung des Ministe- 
riums des Kirchen= und Schulwesens vom 8. Juli 1897. 160. 
Vorbereitungsdienst der Justizreferendäre s. Justizdienst. 
W. 
Wäschekonfektion s. Kleider= und Wäschekonfektion. 
Wandergewerbe. Zeitweiliges Verbot des Handels mit Rindvieh und Schweinen im Umherziehen. 15. 
Desgleichen des Feilbietens von Schweinen im Umherziehen. 183. 
Wegarbeiten s. Unfallversicherung. 
Z. 
Zeugnisse s. Einjährig-freiwilliger Militärdienst und Militärwesen. 
Zwangsenteignung. Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
den Bau einer Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen Lindau erfor- 
derlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 
26. Dezember 1896. 1. 
Ermächtigung der Gemeinde Heutingsheim, Oberamts Ludwigsburg, zur Erwerbung 
des für Errichtung eines Hintergebäudes zum Gemeindeschulhaus erforderlichen Grund- 
eigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 4. Februar 
1897. 17. 
Ermächtigung der Gemeinde Aichelberg, Oberamts Kirchheim, zur Erwerbung des 
für die Korrektion der Vicinalstraße von Aichelberg nach Kirchheim erforderlichen Grund- 
eigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 16. April 
1897. 37. 
Ermächtigung der Gemeinde Schwenningen, Oberamts Rottweil, zur Erwerbung der 
für die Herstellung einer Quellwasserversorgung erforderlichen Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 18. August 
1897. 205.
	        
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