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Siebenter Abschnitt.
Vereinssachen. Gülerrechtssachen. Schiffsregister.
S. 68.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister sind folgende Gebühren zu erheben:
1) für die erste Eintragung des Vereins 10 bis 100 Mark;
2) für jede spätere Eintraagunng 3 bis 50 Mark.
Gebühren werden nicht erhoben für die Aufnahme einer zur Eintragung in das
Vereinsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Negisters be-
stellten Gericht geschieht, für die Verfügung, durch welche die Anmeldung des Vereins
oder einer Satzungsänderung zugelassen wird, sowie für die auf Anzeige der zuständigen
Behörde oder von Amtswegen erfolgenden Eintragungen und Löschungen (Bürgerliches
Gesetzbuch §§. 67 Abs. 2, 71 Abs. 3, 75, 76 Abs. 3; Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 8§. 142, 143, 159).
S. 69.
Für jede Eintragung in das Güterrechtsregister wird eine Gebühr von 1 bis 20 Mark
erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für die Aufnahme einer zur Eintragung in das
Güterrechtsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers
bestellten Gericht geschieht, und für die von Amtswegen erfolgenden Löschungen (Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 142, 143, 161 Abs. 1).
S. 70.
Für die Eintragungen in das Schiffsregister einschließlich der dabei vorkommenden
Nebengeschäfte sind folgende Gebühren zu erheben:
1) für die erste Eintragung 5 bis 10 Mark;
2) für die Eintragung von Veränderungen 3 bis 5 Mark.
Für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Schiffsregister bestimmten An-
meldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gericht geschieht, und
für die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Gebühren nicht in Ansatz.
S. 71.
Auf die Anfertigung und Beglaubigung von Abschriften sowie auf die Ertheilung
von Bescheinigungen (Zeugnissen) aus dem Vereins-, Güterrechts= oder Schiffsregister
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