Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

949 
Siebenter Abschnitt. 
Vereinssachen. Gülerrechtssachen. Schiffsregister. 
S. 68. 
Für die Eintragungen in das Vereinsregister sind folgende Gebühren zu erheben: 
1) für die erste Eintragung des Vereins 10 bis 100 Mark; 
2) für jede spätere Eintraagunng 3 bis 50 Mark. 
Gebühren werden nicht erhoben für die Aufnahme einer zur Eintragung in das 
Vereinsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Negisters be- 
stellten Gericht geschieht, für die Verfügung, durch welche die Anmeldung des Vereins 
oder einer Satzungsänderung zugelassen wird, sowie für die auf Anzeige der zuständigen 
Behörde oder von Amtswegen erfolgenden Eintragungen und Löschungen (Bürgerliches 
Gesetzbuch §§. 67 Abs. 2, 71 Abs. 3, 75, 76 Abs. 3; Gesetz über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit 8§. 142, 143, 159). 
S. 69. 
Für jede Eintragung in das Güterrechtsregister wird eine Gebühr von 1 bis 20 Mark 
erhoben. 
Gebühren werden nicht erhoben für die Aufnahme einer zur Eintragung in das 
Güterrechtsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers 
bestellten Gericht geschieht, und für die von Amtswegen erfolgenden Löschungen (Gesetz 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 142, 143, 161 Abs. 1). 
S. 70. 
Für die Eintragungen in das Schiffsregister einschließlich der dabei vorkommenden 
Nebengeschäfte sind folgende Gebühren zu erheben: 
1) für die erste Eintragung 5 bis 10 Mark; 
2) für die Eintragung von Veränderungen 3 bis 5 Mark. 
Für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Schiffsregister bestimmten An- 
meldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gericht geschieht, und 
für die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Gebühren nicht in Ansatz. 
S. 71. 
Auf die Anfertigung und Beglaubigung von Abschriften sowie auf die Ertheilung 
von Bescheinigungen (Zeugnissen) aus dem Vereins-, Güterrechts= oder Schiffsregister 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.