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Art. 18a.
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet mit Vorbehalt
der Prüfung durch die Kammer der Abgeordneten allein die Distriktswahlkommission
nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 13a Abf 2).
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es einer Beschlußfassung
der Distriktswahlkommission bedurft hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen.
dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die
Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem versiegelten Paket so
lange aufzubewahren, bis der Gewählte in der Kammer der Abgeordneten für legitimir:
erklärt ist.
Art. 18b.
Mährend der ganzen Wahlhandlung (Art. 13a bis 18a) steht jedem Wähler der
Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen jedoch daselbst außer den Berathungen und
Beschlüssen der Distriktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäft:
bedingt sind, weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüß.
gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder vertheilt werden.
Art. 18c.
Die Wahlprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wanr
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig wohlversiegelt an das Oberamt einzusende:
daß sie demselben spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukomme,
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift veran-
wortlich.
Art. 184.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt spätestens auf d.
dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal und un:
Zuziehung eines Protokollführers die Oberamtswahlkommission zusammen.
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als Vorsitzenden, soda-
für die zu eigenen Wahlen befugten Städte aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderar,
und des Bürgerausschusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die Obe-