Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zeugniß soll zur Zeit der Einreichung des Gesuchs keinenfalls älter als vier 
Wochen sein und im Allgemeinen die in der Beilage zu dem Statut der Staats- 
irrenanstalten vom 20. März 1899 (Reg. Blatt S. 249) aufgeführten Anhalts- 
punkte geben. 
Bei Geisteskranken, welche aus einer außerdeutschen Irrenanstalt zugeführt 
werden, kann mit Genehmigung des Medizinalkollegiums an Stelle der Be- 
urkundung der Geistesstörung durch einen approbirten deutschen Arzt ein ent- 
sprechendes, von einem Arzt der betreffenden Irrenanstalt ausgestelltes Zeugniß 
treten, sofern die Thatsache der Geistesstörung aus dem Verhalten der aufzu- 
nehmenden Person unzweifelhaft hervorgeht und die Aufnahme unter sonst un- 
verdächtigen Umständen nachgesucht wird; 
die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken, sowie, wenn 
ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds. 
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Abkömm- 
linge, Eltern oder Voreltern, volljährige Geschwister des Kranken, Geschwister 
jedoch nur dann, wenn weder volljährige Abkömmlinge noch Eltern oder Voreltern 
vorhanden sind. 
In unzweifelhaften Fällen genügt die Zustimmung eines der nächstberufenen 
Verwandten und außerdem, wenn der Kranke verheirathet ist, des Ehegatten, 
in solange, als nicht Seitens eines anderen Angehörigen Einsprache erhoben 
wird (vergl. §. 10 Abs. 1 lit. b). 
Ist der Aufenthalt von Angehörigen eines Kranken in dem oben bezeichneten 
Sinn nicht zu ermitteln oder ist die Beibringung ihrer Zustimmungserklärung 
nur mit einem unverhältnißmäßigen Zeitverlust möglich, so darf von Einholung 
der Zustimmung dieser Angehörigen überhaupt Umgang genommen werden; es 
sind jedoch diese Verhältnisse, wie auch der Fall, wenn keine Angehörigen der 
genannten Art vorhanden sind, in dem unter Ziff. 2 erwähnten Zeugniß zu 
beurkunden; 
ein Nachweis über die Heimath und den Unterstützungswohnsitz des Kranken. 
Ist die Herkunft des Kranken bekannt und waltet darüber, wohin derselbe 
im Falle der Entlassung aus der Anstalt gebracht und wo die Aufnahme zur 
weiteren Verpflegung nicht verweigert werden darf, kein Zweifel ob, so darf
	        
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