Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Landesamt einzusenden. Die Formularien werden den Berichterstattern von dem Sta- 
tistischen Landesamt zugehen. 
S. 7. 
Die Zahl der tragfähigen Apfel-, Birnen-, Pflaumen-, Zwetschgen= und Kirschen- 
bäume, sowie deren Ertrag nach Gewicht und Geldwerth ist gemeindeweise durch die 
Ortsvorsteher nöthigenfalls unter Zuziehung von ortskundigen Sachverständigen 
durch sorgfältige Schätzung zu erheben und in die den Ortsvorstehern durch Vermittlung 
der Oberämter zugehenden Berichtsformularien einzutragen. 
Die Berichte sind spätestens am 14. November an das Oberamt einzusenden, welches 
sie zu prüfen und in einer Oberamtsliste so zusammenzustellen hat, daß die Gemeinden 
nach den in §. 4 bezeichneten Erhebungsbezirken und innerhalb dieser nach der Reihen- 
folge im Staatshandbuch vorgetragen, die Summen der Erhebungsbezirke und am Schluß 
die Summe des ganzen Oberamtsbezirks gebildet werden. 
Die Oberamssliste ist mit den örtlichen Berichten spätestens bis zum 1. Dezember 
an das Statistische Landesamt vorzulegen. 
8. 8. 
Die Kosten der Ermittlung der Felderanblümung sind von der Gemeinde zu tragen. 
Den Saatenstands= und Ernteberichterstattern werden Auslagen an Porto für brieflich 
eingezogene Erkundigungen, sowie der Aufwand für ausnahmsweise vorzunehmende 
besondere Reisen im Erhebungsbezirk aus der Staatskasse ersetzt, zu welchem Zweck die 
Kosten je bei Vorlage der betreffenden Berichte nachzuweisen sind 
Stuttgart, den 15. März 1899. 
Pischek. Zeyer. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1899 an. Vom 15. März 1899. 
Auf Grund des §. 114 der Verfassungs-Urkunde werden die Steuererhebekassen an- 
gewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 6. Juli 1897 (Reg.Blatt S. 79) ver-
	        
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