Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Hausordnung 
für die 
Zuchthäuser. 
Vom 4. März 1899. 
Erster Abschnitt. 
Aufnahme, Unterbringung und Bewachung der Gefangenen. 
I. Aufnahme der Gefangenen. 
S. 1. 
Die Aufnahme von Gefangenen in die Anstalt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Verfügung 
der Strafvollstreckungsbehörde (Einlieferungsschein). Zu vergl. Verfügungen des Justizministeriums, 
betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, vom 
26. September 1879 (Neg. Blatt S. 365), §. 5, und vom 22. November 1890 (Amtsblatt des Justiz- 
ministeriums S. 79), Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 17. Dezember 
1879. betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Be- 
hörden, Reg. Blatt S. 479, §. 4. 
Jeder neu eingelieferte Gefangene ist dem Vorstand der Strafanstalt vorzuführen, welcher sofort, 
wenn sich bei Prüfung der Einlieferungspapiere und der Identität der Person kein Grund zur 
Verweigerung der Aufnahme ergibt, die Aufnahme des Eingelieferten in die Strafanstalt ausspricht. 
Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen von dem Vorstand die Sittenklasse bezeichnet, in 
welche er eingetheilt wird, und seine Beschäftigung angewiesen, auch, soweit dies sofort thunlich ist, 
bestimmt, ob derselbe in Einzel= oder Gemeinschaftshaft zu nehmen ist. Der Gefangene wird zu ge- 
nauer Beobachtung der Hausregeln (Beilage 1) ermahnt und darauf hingewiesen, daß er einen Abdruck 
derselben in dem ihm angewiesenen Naum vorfinde, auch vor jedem Fluchtversuch unter Hinweis auf 
die Folgen eines solchen Unternehmens verwarnt. Von der Verechnung der Strafzeit wird dem 
Gefangenen Kenntniß gegeben. 
Endlich wird der Gefangene dem betreffenden Aufsichtspersonal vorgestellt.
	        
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