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K. 8.
Die Kleider und sonstigen Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene bei seiner Einlieferung
sich befunden hat, werden von der Anstalt in Verwahrung genommen. Sovweit aber die Gegenstände
zur Aufbewahrung in der Anstalt aus irgend einem Grunde sich nicht wohl eignen, werden sie nach
Anordnung des Vorstandes entweder für Rechnung des Gefangenen verkauft oder, dessen Zustimmung
vorausgesetzt, den Angehörigen desselben zugesendet.
Die in Verwahrung der Anstalt genommenen Gegenstände werden in ein Verzeichniß gebracht,
welches der Gefangene zu bescheinigen hat.
z. 9.
Nach vorstehenden Bestimmungen ist auch bei der Wiedereinlieferung zeitweise entlassener oder
entwichener Gefangener zu verfahren, soweit nicht in den Verhältnissen des Falls eine Abweichung
begründet ist.
II. Unterbringung und Bewachung der Grfangenen.
S. 10.
Die Zuchthausstrafe wird in besonderen Gebäuden vollzogen. Wo eine solche Einrichtung nicht
thunlich ist, werden die Aufenthalts-, Arbeits-, Schlaf= und Erholungsräume für Zuchthaussträflinge
von den gleichen Räumen für Gefangene anderer Art vollständig getrennt gehalten. Jeder Verkehr
der Zuchthaussträflinge mit Gefangenen anderer Art ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für
gemeinsamen Gottesdienst und gemeinsamen Schulunterricht.
Auf erkrankte Gefangene finden diese Grundsätze keine Anwendung.
S. 11
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Weibliche Zuchthausgefangene werden in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht.
S. 12.
Die Unterbringung der Gefangenen in Einzelhaft oder in Gemeinschaftshaft, sowie die Zurück-
versegung isolirter Gefangener in die Gemeinschaftshaft verfügt der Anstaltsvorstand in eigener Zu-
ständigkeit. Eine in letzterer Beziehung getroffene Verfügung ist der Konferenz der Strafanstalts-
beamten mitzutheilen.
8. 13.
Die Einzelhaft ist in der Weise zu vollziehen, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen
Gefangenen abgesondert in einer Zelle gehalten wird. Die Trennung der Gefangenen ist auch thun-
lichst bei der Bewegung im Freien, in Schule und Kirche, sowie bei sonstigen außerhalb der Zelle
vorzunehmenden Verrichtungen durchzuführen. Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen
die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigen. (Strafgesetzbuch 8. 22.)
8. 14.
Die Einzelhaft darf nicht zur Anwendung gebracht, bezw. muß sofort unterbrochen werden,