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Staatsverträgen befugt sind, auf Grund der in den Verträgen vorgesehenen
Gewerbelegitimationskarten Waareneinkäufe zu machen oder Waarenbestellungen
zu suchen, unterliegen dieselben daher für diese Arten des Gewerbebetriebs nicht
der Wandergewerbesteuer. Die Frage der Steuerpflicht ist somit lediglich danach
zu beurtheilen, ob der Ausländer nach den Vorschriften der Gewerbeordnung
und den Ausführungsbestimmungen hiezu bezw. den Handelsverträgen eines
Wandergewerbescheins oder nur einer Gewerbelegitimationskarte der Behörde seines
Heimathsstaats oder Württembergs bedarf.
Von den gegenwärtig in Kraft befindlichen Handelsverträgen enthalten diejenigen
mit Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rumänien, Rußland,
der Schweiz und Serbien ausdrückliche — im Einzelnen abweichende — Bestimmungen
dahin, daß die Angehörigen dieser Staaten, welche sich durch die Legitimations-
karte über ihre Befugniß zum Gewerbebetrieb in ihrem Heimathsstaate ausweisen,
befugt sein sollen, selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Waareneinkäufe
zu machen oder Bestellungen auf Waaren zu suchen, ohne für diese Art des Gewerbe-
betriebs einer weiteren Abgabe unterworfen zu sein, jedoch nur sofern sie die aufgekauften
Waaren behufs Beförderung zum Bestimmungsorte, beziehungsweise beim Aufsuchen von
Waarenbestellungen nur Proben oder Muster bei sich führen. Das Aufkaufen darf nur
bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen
Verkaufsstellen erfolgen, das Aufsuchen von Bestellungen ferner ohne vorgängige Auf-
forderung nur bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen, in
deren Betrieb Waaren dieser Art Verwendung finden.
Dieselbe Vergünstigung steht den Angehörigen derjenigen anderen Staaten zu, welchen
die Rechte der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind.
Im llebrigen gilt als Grundsatz, daß die in den Handelsverträgen enthaltene all-
gemeine Bestimmung, daß die Ausländer in Bezug auf die Befugniß zum Gewerbebetrieb
und die für denselben zu entrichtenden Abgaben den Inländern gleichgestellt sein sollen,
keine Bedeutung für den Gewerbebetrieb im Umherziehen hat.
S. 8.
Jeder, der ein der Wandergewerbesteuer unterliegendes Gewerbe in Württemberg aemener 105
Gewerbebetriebs
ausüben will, ist bei Strafvermeidung (Gesetz Art. 22 und 23) verpflichtet, dasselbe