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vor Beginn des Betriebs behufs Entrichtung der Steuer der zuständigen Steuer-
behörde anzumelden und einen Steuerschein zu lösen. Im einzelnen gilt Folgendes:
1) Hausirer (Gesetz Art. 15 und Tarif Nr. 1) und solche Personen, welche Musik-
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lust-
barkeiten darbieten (Gesetz Art. 17 und Tarif Nr. 3) haben die Anmeldung,
wenn sie einen Wohnsitz im Lande haben, bei dem Bezirkssteueramt und falls
sich ein solches an ihrem Wohnort nicht befindet, bei dem Ortssteueramt ihres
Wohnorts, wenn sie aber keinen Wohnsitz im Lande haben, bei dem Bezirks-
steueramt, in dessen Bezirk mit dem Betrieb begonnen wird, zu bewirken.
2) Detailreisende (Gesetz Art. 16 und Tarif Nr. 2) haben ihren Betrieb, wenn sie für
ein im Lande betriebenes Geschäft reisen, bei dem Bezirkssteueramt, in dessen
Bezirk die gewerbliche Niederlassung dieses Geschäfts sich befindet, andernfalls
bei demjenigen Bezirkssteueramt, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, und falls
sie keinen Wohnsitz in Württemberg haben, bei demjenigen, in dessen Bezirk mit
dem Betrieb begonnen wird, anzumelden.
3) Die Unternehmer von Wanderlagern (Gesetz Art. 18 und Tarif Nr. 4) haben
ihren Betrieb an jedem Ort des Betriebs anzumelden und zwar, wenn sich ein
Bezirkssteueramt an diesem Orte befindet, bei diesem, andernfalls bei dem Orts-
steueramt.
4) Außerdeutsche Handlungsreisende (Gesetz Art. 20 und Tarif Nr. 5) haben ihren
Betrieb bei dem Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk mit dem Betriebe begonnen
werden soll, anzumelden.
5) Die Anmeldung muß Name, Staatsangehörigkeit und Wohnort des Wander-
gewerbetreibenden, sowie die Art und den Gegenstand des Betriebs und die Zahl
der mitzuführenden Begleiter (Hilfspersonen) und Fuhrwerke enthalten und es
ist bei derselben weiterhin auf Verlangen der Steuerbehörde über die sonstigen
Verhältnisse, welche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommen, wahr-
heitsgetreue Auskunft zu ertheilen, insbesondere über Größe, räumlichen und zeit-
lichen Umfang des Betriebs, Werth der mitgeführten Waaren und die Einträglich-
keit des Betriebs.
Die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich abgegeben werden.