Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Sie soll in der Regel persönlich und mündlich geschehen. Falls sie schriftlich er— 
folgt, ist das vorgeschriebene Formular zu benützen. 
. 9. 
1) Wandergewerbetreibenden, denen " Wandergewerbeschein von einem württem- 
bergischen Oberamt auszustellen oder auf den Oberamtsbezirk auszudehnen ist, darf ein 
Wandergewerbeschein nicht ausgestellt oder auf den Oberamtsbezirk ausgedehnt werden, 
bevor sie sich durch einen Steuerschein des zuständigen württembergischen Bezirks= oder 
Ortssteueramts über die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der staatlichen 
und kommunalen Wandergewerbesteuer ausgewiesen haben. Mit dem Gesuch um Er- 
theilung oder Ausdehnung eines Wandergewerbescheins ist daher dem Oberamt stets der 
Steuerschein vorzulegen. Die Anmeldung zur Besteuerung und die Veranlagung zur 
Stener hat demgemäß stets der Ertheilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheins 
durch das Oberamt vorauszugehen und es haben die Oberämter die steuerpflichtigen Per- 
sonen, welche einen Wandergewerbeschein nachsuchen, stets zunächst an die Steuerbehörde 
behufs vorgängiger Erfüllung der Steuerpflicht zu verweisen, falls sie einen gültigen 
Steuerschein nicht vorzeigen können. Jedoch hat das Oberamt dem Wandergewerbe- 
treibenden auf seinen Antrag schriftlichen Bescheid darüber zu geben, ob ihm nach Lösung 
des Steuerscheins der Wandergewerbeschein werde ertheilt oder ausgedehnt werden; ver- 
neinenden Falls hat das Oberamt sogleich den versagenden Bescheid auszufertigen. 
Wenn bei der mit dem Steneransatz befaßten Steuerbehörde nach den obwaltenden 
Umständen Zweifel sich ergeben, ob dem Gesuchsteller der Wandergewerbeschein nach den 
bestehenden gewerbepolizeilichen Vorschriften werde ertheilt oder ausgedehnt werden (wie 
dies z. B. bei Ausländern, bei Schaustellungen, bei Druckschriftenhändlern vorkommen 
kann), so kann dieselbe vor Ausfertigung des Steuerscheins sich mit dem zuständigen Ober- 
amt ins Benehmen setzen und dasselbe um einen Bescheid darüber ersuchen, ob im ge- 
gebenen Fall der Wandergewerbeschein werde ertheilt oder versagt werden; indessen sollen 
die Oberämter nur in zweifelhaften Fällen um einen solchen Bescheid angegangen werden. 
Die Ortssteuerämter haben zunächst die Vermittlung der Bezirkssteuerämter nachzusuchen. 
Den Bezirkssteuerämtern ist für die Zwecke der Kontrolle der Besteuerung des Wander- 
gewerbebetriebs auf deren Wunsch Seitens der Oberämter die Einsichtnahme der oberamt- 
lichen Verzeichnisse über die ausgestellten Wandergewerbescheine zu gestatten. 
2) In den Fällen, in welchen ein Wandergewerbeschein Seitens eines württem-
	        
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