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Personen, die lediglich Gehilfen und Begleiter des Wandergewerbetreibenden sind, be-
dürfen keines Steuerscheins; zum selbständigen Gewerbebetrieb sind dieselben aber nicht befugt.
8. 11.
Die Wandergewerbesteuer wird — außer bei den Wanderlagern — stets für das
Kalenderjahr festgesetzt, auch wenn der Wandergewerbeschein nur für eine kürzere Dauer
als das Kalenderjahr oder für bestimmte Tage ausgestellt ist (Gewerbeordnung 8. 60).
Der festzusetzende Steuerbetrag ist als eine steuerliche Abfindungssumme für das Kalender-
jahr anzusehen, nach dessen Entrichtung oder Anborgung das in dem Steuerschein be—
zeichnete Gewerbe innerhalb des Landes während des Kalenderjahrs, vorbehältlich der von
den Hausirern, Detailreisenden und Veranstaltern von Musikaufführungen, Schaustell-
ungen und Lustbarkeiten bei Ausdehnung ihres Betriebs auf mehrere Oberämter zu be-
zahlenden Ausdehnungsabgabe (Gesetz Art. 30), betrieben werden darf. Der Steuerschein
wird demgemäß stets mit Gültigkeit für das volle Kalenderjahr oder, wenn der Betrieb
im Laufe des Jahres begonnen wird, für den Rest des Kalenderjahrs ausgestellt.
Bei den Wanderlagern wird die Steuer jeweils für die angemeldete Betriebsdauer
festgesetzt und im Steuerschein dessen Gültigkeitsdauer bemerkt.
8. 12.
Da der Wandergewerbebetrieb nicht eher begonnen werden darf, als bis der Steuer-
schein ausgehändigt ist, so wird allen betheiligten Behörden und Beamten eine rasche
Erledigung der bezüglichen Angelegenheiten zur Pflicht gemacht. Anmeldungen eines für
das folgende Jahr beabsichtigten Wandergewerbebetriebs sind schon vor Schluß des Vor-
jahrs entgegenzunehmen und zu erledigen. Alljährlich haben die Oberämter und Bezirks-
steuerämter gemeinschaftlich einige Zeit vor dem Jahresschluß diejenigen, welche für das
folgende Kalenderjahr das Wandergewerbe in Württemberg zu betreiben beabsichtigen,
aufzufordern, sich behufs der Besteuerung und Ertheilung des Wandergewerbescheins bei
den zuständigen Steuerbehörden und den Oberämtern rechtzeitig zu melden.
g. 13.
Die zuständigen Behörden oder Beamten, denen auf Erfordern der Steuerschein
und die mitgeführten Waaren oder Proben und Muster vorzuzeigen sind, sind die Bezirks-
und. Ortspolizeibehörden, die Bezirks= und Ortssteuerämter sowie die diesen untergeord-
neten Organe, die Landjäger, Polizeibediensteten, die Steuerwächter und die Grenzwächter.
7) Kontrollirung
er Steuerscheine.
Wandergewerbe-
Zu Art. 13.