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Verhältnissen des Gewerbebetriebs, wie sie in dem Steuerschein vermerkt sind, eine
Aenderung eintreten lassen will.
In diesen Fällen hat der Inhaber des Steuerscheins vor der Einführung der
Aenderung bei dem nächstgelegenen Bezirkssteueramt Anmeldung zum Zweck der Be—
richtigung des Steuerscheins zu erstatten.
Das Bezirkssteueramt hat auf Grund des Inhalts des Steuerscheins und der neu
angemeldeten Verhältnisse zu prüfen, ob eine höhere Abgabe zum Ansatz zu bringen ist.
Falls die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebs eine Erhöhung des Steuersatzes
nicht erforderlich macht, hat das Bezirkssteueramt auf dem Steuerschein lediglich bei den
einzelnen Merkmalen für die Steuerbemessung die erforderliche Aenderung und Er-
gänzung vorzunehmen und am Rande diese Aenderung zu beglaubigen und in seiner
Steuerliste darüber entsprechenden Eintrag zu machen.
Erscheint in Folge Aenderung oder Erweiterung des Gewerbebetriebs eine Erhöh-
ung des Steueransatzes begründet, so hat das Bezirkssteueramt den erhöhten Steuer-
betrag für den Staat und für die im Steuerschein bezeichnete Gemeinde und Amts-
körperschaft festzusetzen und auf dem Steuerschein einen entsprechenden Nachtrag zu
machen, auch den Mehrbetrag an staatlicher und Gemeinde= und Amtskörperschafts-Steuer
vor der Wiederausfolge des Steuerscheins zum Einzug zu bringen und sodann an die
betheiligten Korporationen abzuliefern; eine Bewilligung von Natenzahlungen für diese
Mehrbeträge ist nicht zulässig.
Unternehmer von Wanderlagern haben, wenn die Waarenvorräthe während des Zeit-
raums, für welchen die Einsteuerung erfolgt ist, eine Ergänzung oder einen Zuwachs
erhalten, dies rechtzeitig der Steuerbehörde, welche den Steueransatz vorgenommen hat,
anzumelden. Ebenso haben dieselben, wenn sie den Betrieb über die angemeldete Be-
triebsdauer verlängern, dies vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Steuerscheins
der Steuerbehörde anzumelden. Diese Behörde stellt hierauf die Steuer neu fest,
fertigt einen neuen Steuerschein aus und erhebt den sich ergebenden Mehrbetrag
der Steuer.
Eine Steuerminderung in Folge geänderter Betriebsverhältnisse findet innerhalb des
Zeitraums, für welchen die Besteuerung erfolgt ist, abgesehen von den Fällen des Art. 14
Abs. 2 und 3 des Gesetzes nicht statt.