11) Steuererstatt-
ungen und Fort-
L
durch die W.
oder ein Kind.
Zu Art. 14.
wezung des Ge-
werbebetriebs
ittwe
1200
S. 17.
Für die Bewilligung einer Steuererstattung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes sind
die gesetzlichen Voraussetzungen rechtzeitig von demjenigen, welcher die Erstattung bean-
sprucht, nachzuweisen. Ein Grund zur Erstattung der Steuer ist insbesondere auch dann
gegeben, wenn nach erfolgter Festsetzung und Entrichtung der Steuer und vor Beginn
des Betriebs die Zulassung zum Wandergewerbebetrieb und Ertheilung eines Wander-
gewerbescheins von dem Oberamt mit Rücksicht auf die Vorschriften der Gewerbeordnung
versagt wird. Die Erstattung ist bei dem Bezirkssteueramt zu beanspruchen, welches die
Festsetzung vorgenommen hat oder zu dessen Bezirk das Ortssteueramt gehört, das die
Steuer angesetzt hat. Außer der Staatssteuer ist in den Fällen des Art. 14 Abs. 2 auch
die als Zuschlag zur Staatssteuer erhobene Gemeinde= und Amtskörperschafts-Wander-
gewerbesteuer zu erstatten.
Wenn der Gewerbebetrieb zwar begonnen, aber im Laufe des Steuerjahrs in Folge
unvorhergesehener, von dem Willen des Stenerpflichtigen unabhängiger Ereignisse für
den Rest des Kalenderjahrs aufgegeben wird, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erstatt-
ung der Steuer nicht. Indessen kann nach Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes dem betreffenden
Gewerbetreibenden auf seinen Antrag die angesetzte Steuer ganz oder theilweise erstattet
oder, falls ihm Entrichtung der Steuer in Theilzahlungen gestattet ist, der nicht bezahlte
Theil aus Billigkeitsrücksichten erlassen werden. Die bezüglichen Gesuche sind bei dem
Bezirkssteueramt einzureichen und von diesem mit Bericht und Antrag dem Steuerkolle-
gium, Abtheilung für direkte Steuern, vorzulegen. Letzteres ist ermächtigt, Rückerstatt-
ungen von Staatssteuern bis zum Betrage von 50 Mark in eigener Zuständigkeit zu be-
willigen; weitergehende Gesuche sind dem Finanzministerium vorzulegen. Gesuche um
Rückerstattung der als Zuschläge zu der Staatssteuer erhobenen amtskörperschaftlichen
und Gemeinde-Wandergewerbesteuer sowie der Ausdehnungsabgabe sind bei der bezugs-
berechtigten Amtskörperschaft und Gemeinde anzubringen.
Die Wittwe oder das Kind eines verstorbenen Wandergewerbesteuerpflichtigen (auch
eines Detailreisenden und Wanderlagerunternehmers), die dessen Wandergewerbebetrieb
in der bisherigen Art und Weise fortsetzen wollen, haben dies bei dem Bezirkssteueramt,
in dessen Bezirk fortgesetzt werden soll, unter Vorlage des Steuerscheins anzumelden.
Hierauf wird der Wittwe oder dem Kinde ein neuer Steuerschein auf den Rest des