Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Kalenderjahrs oder bei Wanderlagern für den Rest der Zeit, für welche die Wander- 
lagersteuer erhoben wurde, ausgestellt, eine nochmalige Steuer aber nicht erhoben. 
S. 18. 
Für die Gemeinden und Amtskörperschaften, in welchen eine Umlage auf Grund- 
eigenthum, Gebände und Gewerbe stattfindet, ist eine Wandergewerbesteuer in der Form 
von Zuschlägen zu der staatlichen Wandergewerbestener zu erheben, deren Höhe sich nach? 
dem gleichen prozentualen Verhältniß zur staatlichen Wandergewerbesteuer bemißt, in 
welchem der auf das stehende Gewerbe entfallende Gemeinde= und Amtsschaden zu der 
staatlichen Gewerbesteuer steht. Wenn beispielsweise die auf die stehenden Gewerbe ent- 
fallende Gemeindeschadensumlage das Doppelte und die Amtsschadensumlage die Hälfte 
der staatlichen Gewerbesteuer beträgt, so ist als Zuschlag zur staatlichen Wandergewerbe- 
steuer für die Gemeinde das Doppelte und für die Amtskörperschaft die Hälfte dieser 
Staatssteuer anzusetzen. 
Die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gemeinde= und Amtskörperschafts-Wander- 
gewerbesteuer ist — abgesehen von den Wanderlagern — abhängig von dem Wohnsitz 
des Wandergewerbetreibenden in dem betreffenden Gemeinde= und Oberamtsbezirk. 
Die Wanderlager werden an jedem Orte ihres Betriebs zur Gemeinde= und Amts- 
tärperschafts-Wandergewerbesteuer herangezogen. 
Hausirer, Detailreisende und Unternehmer von Musikaufführungen, Schaustellungen, 
theatralischen Vorstellungen und Lustbarkeiten (Art. 15, 16 und 17 des Gesetzes), die in 
Württemberg keinen Wohnsitz haben, haben für die Amtskörperschaft desjenigen Bezirks, 
in welchem sie den Steuerschein lösen, in der Form eines Zuschlags zur staatlichen 
Wandergewerbesteuer eine Steuer zu entrichten, deren Höhe in dem gleichen prozentualen 
Verhältniß zur staatlichen Wandergewerbesteuer steht, wie der zusammengerechnete pro- 
zentuale Betrag des auf das stehende Gewerbe entfallenden Amtsschadens und durch- 
schnittlichen Gemeindeschadens des Bezirks zu der staatlichen Gewerbesteuer. 
Außerdeutsche Handelsreisende unterliegen einer kommunalen Wandergewerbesteuer 
nicht. 
8. 19. 
Die Gemeinde- und Amtskörperschans. Wandergewerbesteuer ist gleichzeitig mit der 
staatlichen Wandergewerbesteuer als Zuschlag zu derselben und zwar für denselben Zeit- 
raum wie diese durch die zuständige staatliche Steuerbehörde (Bezirkssteueramt, Orts- 
12) Höhe der 
Gemeinde= und 
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Wander rgewerbe- 
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