1203
sonen, deren staatliche Wandergewerbesteuer weniger als 5 Mark beträgt, sind von der
Ausdehnungsabgabe befreit.
Die Abgabepflicht tritt ein, sobald die bezeichneten Personen ihren Gewerbebetrieb
auf einen andern Oberamtsbezirk als denjenigen, in welchem sie zur Wandergewerbesteuer
veranlagt worden sind, ausdehnen. Sie sind verpflichtet, in jedem andern Oberamts-
bezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn
des Betriebs von diesem Vorhaben und zwar, wenn der Betrieb in dem Stadtdirektions-
bezirk Stuttgart fortgesetzt werden soll, bei dem städtischen Steueramt in Stuttgart, wenn
er in einer Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Oberamtspflege, andernfalls bei
der Gemeindepflege derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungs-
bezirk beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und den Steuerschein
vorzulegen.
Die Oberamtspfleger und Gemeindepfleger, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart das
slädtische Steueramt haben auf Grund des Steuerscheins die Ausdehnungsabgabe für
die Amtskörperschaft anzusetzen und zu erheben. Die Abgabe beträgt den fünften Theil
des in dem Steuerschein eingetragenen Staatssteuerbetrags. Eine Anborgung der Aus-
dehnungsabgabe ist unzulässig.
§. 22.
Die Ausdehnungsabgabe kann von dem Wandergewerbetreibenden gleichzeitig für ue
nehrere Oberamtsbezirke, jedoch nur bei der Oberamtspflege seines Wohnsitzbezirks oder indert
des Bezirks, in welchem der Betrieb beginnt oder auf den er ihn ausdehnen will, voraus-
utrichtet werden. Hiebei ist die Ausdehnungsabgabe für jeden Oberamtsbezirk besonders
zu berechnen.
§. 23.
Wenn in Folge Erweiterung oder Aenderung des Betriebs der staatliche Steuer-= 1
ensatz erhöht worden ist, so liegt dem Wandergewerbetreibenden — sofern er nach Art. 30 trieeänderungen.
#es Gesetzes ausdehnungsabgabepflichtig ist, oder zu Folge der Erhöhung der staatlichen
Steuer erstmals ausdehnungsabgabepflichtig wird — ob, den berichtigten Steuerschein
#or der Fortsetzung seines Betriebs im Bezirk bei der Oberamtspflege oder einer Ge-
neindepflege des Bezirks vorzuzeigen, die aus der erhöhten Staatssteuer anzusetzende Aus-
zehnungsabgabe, und wenn in dem betreffenden Oberamtsbezirk eine Ausdehnungsabgabe
s6