Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

18) Bescheinigung 
über die Ent- 
r 
Ausdehnungsab- 
gabe. 
Anlage 3. 
19) Die Ver- 
rechmung und Ab- 
lieferung der 
Uusbehnungs- 
abgabe. 
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bereits entrichtet wurde, den aus der Erhöhung der Staatssteuer sich ergebenden Mehr- 
betrag der Ausdehnungsabgabe bei derselben zu entrichten. 
Hat der Wandergewerbetreibende, dessen Staatssteuer in Folge Betriebsänderung 
erhöht worden ist, die Ausdehnungsabgabe für mehrere Oberamtsbezirke aus dem *! 
sprünglichen Staatssteuerbetrag vorausbezahlt, so hat er den berichtigten Steuerschein bei 
der Oberamtspflege in einem der Bezirke, in welchem er sein Gewerbe noch betreiben will. 
vorzuzeigen. Die Oberamtspflege hat sodann die Ausdehnungsabgaben für diejenigen 
Oberamtsbezirke, für welche sie vorausentrichtet worden sind, und in welchen der Betrieb 
noch fortgesetzt werden will, je auf den fünften Theil der neuen Staatssteuer zu erhöhen 
und die Mehrbeträge zu erheben. 
8. 24. 
Ueber die Entrichtung der Ausdehnungsabgabe ist dem Wandergewerbetreibenden 
nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster eine Bescheinigung, welche den Namen 
und Wohnort desselben, das Kalenderjahr und die Oberamtsbezirke, für welche die Aus- 
dehnungsabgabe bezahlt oder nachbezahlt worden ist, Ort und Tag der Zahlung, sowie 
deren Betrag enthält, auszustellen. 
Die Bescheinigung über die Entrichtung der Abgabe hat der Wandergewerbetreibende 
nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes während der Ausübung seines Gewerbebetriebs stet 
bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen in §. 13 dieser Verfügung bezeichneten 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, soferne er hiezu nicht im Stande ist, auf deren 
Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen. 
Die Gemeindepfleger haben die von ihnen erhobenen Ausdehnungsabgaben in der 
Gemeinderechnung mit der Benennung: „amtskörperschaftliche Wandergewerbe- 
Ausdehnungsabgabe“ unter „Steuern und Abgaben“ in Einnahme und Ausgabe 
zu verrechnen. 
Die Ablieferung der vereinnahmten Abgabenbeträge an die Oberamtspflege haben 
die Gemeindepfleger der Regel nach vierteljährlich — gelegentlich der sonstigen Steuer- 
lieferungen — zu besorgen, wobei in dem Steuerlieferungsschein unter der in Abs. 1 
bezeichneten Benennung der Betrag der abgelieferten Ausdehnungsabgaben, das Vierteljahr, 
in welchem sie vereinnahmt worden sind, und der Tag der Ablieferung aufzuführen sind.
	        
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