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so doch am nächsten Tage zu vernehmen. Nur in besonders dringenden Fällen ist die Meldung de.
Vorstand sogleich, außer der für den Rapport bestimmten Zeit, zu erstatten.
Wünscht ein Gefangener seine Beschwerde schriftlich einzureichen, so sind ihm die Mittel hie;
unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu gewähren.
Ist die von dem Gefangenen erhobene Beschwerde gegen den Strafanstaltsvorstand selbst ar
richtet, so hat dieser hierüber sobald als thunlich, spätestens aber und bei Vermeidung einer On-
nungsstrafe binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde, zutreffenden Falls unter Anschluß der Beschw erde
eingabe Bericht zu erstatten.
Anläßlich der von der Aussichtsbehörde oder einem Beauftragten derselben mindestens all
e
Jahre vorzunehmenden Besichtigung der Anstalt ist den Gefangenen Gelegenheit zu geben, etwan
Bitten, Anliegen oder Beschwerden den Visitatoren vorzutragen. *
8. 24.
Zulässig sind Beschwerden der Gefangenen an die Aufsichtsbehörde über die Art der Stra:
vollstreckung — soweit nicht gemäß §. 490 der Strafprozeßordnung richterliche Entscheidung herber
zuführen ist —, über ungesepliche, dienst= oder hausordnungswidrige Behandlung, sowie über u
Verhängung von Dissiplinarstrafen. «
Ueber solche Beschwerden hat das Strafanstaltenkollegium zu entscheiden. Beschwerden, welch.
später als nach Ablauf einer Woche seit dem als beschwerend bezeichneten Vorgang angemeldet werden
haben auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Gemeinsame Beschwerden mehrerer Gefangenen ##n
unzulässig. Den Beschwerden der Gefangenen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Gegen die Entscheidung des Strafanstaltenkollegiums können die Gefangenen binnen einer Woch.
von der Eröffnung an weitere Beschwerde an das Justizministerium erheben. 6
8. 25.
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen oder durch ##-
befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen lassen können, ist jedesmal die Erlauder
des Strafanstaltsvorstands einzuholen, welche übrigens ohne triftige Gründe nicht verweigert werden rnn,
Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde werden nich
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden 8
sonst strafbaren Inhalts sind. Wird eine Eingabe zurückgehalten, so wird dem Gefangenen bieve.
unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. «
Mit Ausnahme der Eingaben an die Justizbehörden und der durch diese weiterzubefördernde.
Begnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichtete Eingaben dem Strafanstaltenkon .#
zu weiterer Einleitung vorzulegen.
sind
egiur
8. 26.
Den Gefangenen ist persönlicher und schriftlicher Verkehr mit außerhalb der Strafansta
wohnenden Personen nur mit Vorwissen und Erlaubniß des Vorstandes und nach Matzgabe zeun
stehender Bestimmungen gestattet. "