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gebenden Verfügungen festgesetzten Beträge zu entrichten, wenn er durch sein Vermögen oder seinen
Erwerb im Stande ist, dieselben bezahlen zu können, ohne daß er oder seine Familie Noth leiden
müßte. Zu vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 29. Juni 1875, Reg. Blatt S. 391.
II. Verpftegung der Gefangenen.
A. Nahrung.
8. 36.
Die Kost wird so gestaltet, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleibt.
Als Morgenspeise wird für jeden Gefangenen viermal wöchentlich eine von je 126 Gramm
schwarzen Brodes bereitete, aus 0,65 Liter bestehende Wassersuppe, dreimal wöchentlich 0,5 Liter
Milchkaffee, bereitet aus 5 Gramm gebranntem Kaffee und 0,1 Liter Milch, nebst 125 Gramm
Schwarzbrod gereicht; zulässig ist bis zur Hälfte des etatsmäßigen Kaffeequantums an dessen Stelle
Cichorie oder Malzkaffee zu verwenden.
Die Mittagskost besteht aus einer 0,85 Liter betragenden Portion Numford-Suppe, oder
aus Mehlspeise mit Brühe, Salat oder gekochtem Obst, oder aus Gemüse, letzteres in der Regel
mit einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln und an den Sonn= und Festtagen, sowie außerdem
noch einmal in jeder Woche je 125 Gramm (Nohgewicht) Fleisch. Den Anstaltsverwaltungen ist
überlassen, statt der einmaligen werktäglichen Fleischspeise zu 125 Gramm wöchentlich zwei Fleisch-
portionen (billigerer Sorte) zu 75 Gramm zu verabreichen, sofern dadurch ein erheblicher Mehrauf-
wand nicht entsteht. Auch ist einmal in zwei Wochen die Verabreichung von billigen Fischen (Kabeljau,
Stockfisch, Schellfisch, Häringe) oder von Gekröse, Lunge, Herz, Leber u. dergl. zulässig. Neben
einzelnen der aufgeführten Gerichte kann eine Suppe (aus Gries, Gerste, Nudeln, Kartoffeln, Reis,
Hafer u. dergl.) gegeben werden.
Abends erhält jeder Gefangene fünfmal wöchentlich eine Wassersuppe (siehe oben), zwei-
mal wöchentlich die gleiche Quantität Einbrenn-, Kartoffel-, Linsen= oder Erbsensuppe. Außerdem
ist den Gefangenen neben der Wassersuppe einmal wöchentlich 50 Gramm Käse oder 10 Gramm
Butter zu reichen; im Sommer kann an die Stelle des Käses auch Rettich treten.
Jeder Gefangene erhält täglich 500 Gramm gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes. Als
Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht.
S. 37.
Eine von der ordentlichen abweichende Beköstigung tritt, abgesehen von der Krankenkost, in
solgenden Fällen ein:
1. Gefangene, welche zu besonders schweren Arbeiten verwendet werden, erhalten auf ihr
Ansuchen auf Rechnung der Anstalt an jedem Arbeitstag, einschließlich der Feiertage, eine
Kostzulage von je 250 Gramm Brod auf den Tag.
2. Die Strafanstalts-Verwaltung ist ermächtigt, den zu gewissen Arbeiten, deren Bezeichnung
dem Strafanstaltenkollegium vorbehalten ist, verwendeten Gefangenen eine größere Portion