Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Morgen= und Abendspeise, und wofern dies nach Ansicht des Hausarztes zur Erhaltur 
der Gesundheit des betreffenden Gefangenen nöthig ist, eine mäßige Quantität Milch, Ob- 
most oder Bier verabreichen zu lassen (vergl. auch §. 47). 
Solchen Gefangenen, bei welchen der Hausarzt einen zeitweiligen Wechsel gegenüber d 
gewöhnlichen Kost für geboten erachtet, insbesondere kränklichen oder schwächlichen Gefang ene 
für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich findet, darf statt der Mo“ . 
speise 0,5 Liter warmer Milch mit 125 Gramm weißen oder schwarzen Brodes, statt S 
Mittagskost eine gleiche Quantität Milch und Brod oder eine leichte Suppe verabreio. 
auch die tägliche Brodportion in Weißbrod gegeben werden. In besonderen Fällen de. 
auf Antrag des Hausarztes eine Fleischbrühsuppe mit einer Fleischzulage von 125 ran- 
gereicht werden. Die Fleischzulage darf jedoch nur dann gewährt werden, wenn der objeku. 
Nachweis einer körperlichen Störung vorliegt. 
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen; 
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darf ihnen während der Osterfestzeit rituell zubereitete Kost in einer der gewöhnleon 
Gefangenenkost entsprechenden Art und Menge durch Vermittlung des israelitischen Kirch “ 
vorsteheramts bezw. des Vorsängers der nächsten israelitischen Gemeinde unter den erford. 
lichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. " 
8. 38. 
Den Gefangenen ist gestattet, auf ihre Kosten Genußmittel, bestehend in schwarzem und weiß 
Brod, süßer oder saurer Milch, Eiern, Käse, Butter, Speck und Obst bis zum Betrag von böchst " 
15 Pfennig für den Tag sich anzuschaffen. " 
Diese Befugniß steht den Gefangenen I. Klasse täglich, den Gefangenen II. Klasse an 
und Festtagen und außerdem dreimal wöchentlich, den Gefangenen III. Klasse an den Son 
Festtagen und außerdem zweimal wöchentlich zu. 
Der Vorstand hat das Recht, Gefangenen, welche sich nicht gut betragen, die in §. 37 giff 
bestimmte Kostzulage und die Erlaubniß zu Anschaffung der Extra-Genußmittel (§. 38) zeitlic 
entziehen; die Entziehung findet höchstens auf einen Monat statt. · 
. §.39. 
Auf den Beginn jeden Etatsjahrs ist von den Strafanstaltsverwaltungen dem Strafanstal ter 
kollegium ein Speisetarif vorzulegen; in diesem Tarif sind sänimtliche Gerichte, welche den Gefan en 
gereicht werden, aufzuführen und die Mengen der zu jeder Speise verwendeten Nahrungs#en 
genau anzugeben. « 
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein. Für entsprechende Würze 5„ 
Fettung der Speisen ist zu sorgen und auf thunliche Abwechslung in der Kost Bedacht zu neh u 
Den Gefangenen ist eine angemessene Menge Salz zur Verfügung zu stellen. me 
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden 
Die Extra-Genußmittel werden von der Anstalt geliefert. Die Preisansätze müssen von 4 
zu Zeit berichtigt und den Gefangenen bekannt gemacht werden. r* 
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