Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 48. 
Erkrankte Gefangene werden in die Krankenzimmer versetzt, den Fall ausgenommen, daß ihre 
Erkrankung eine leichte und der Fortsetzung der Arbeitsthätigkeit nicht hinderlich ist. 
Auch hier ist jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen möglichst zu verhüten. 
Kranke Gefangene sind in Absicht auf die gesammte Verpflegung nach den Vorschriften des 
Hausarztes zu behandeln. Letzterer hat sich hiebei bezüglich der Krankenkost nach dem Regulativ, 
Beilage IV, zu achten. 
8. 49. 
Wird ein Gefangener krank, so hat er dem ihn beaufsichtigenden Aufseher hievon Anzeige zu 
machen. 
Von jedem Fall der Erkrankung eines Gefangenen ist durch das Aufsichtspersonal dem Haus- 
arzt Anzeige zu erstatten. Letzterer hat darüber zu entscheiden, ob eine ärztliche Behandlung des 
Gefangenen, eine Unterbrechung seiner Arbeitsthätigkeit und die Versetzung desselben in die besondere 
Krankenabtheilung einzutreten habe. In dringenden Fällen kann der Kranke, bevor eine Anordnung 
des Hausarztes erfolgt ist, in die Krankenabtheilung verbracht werden. 
Von der Entscheidung des Hausarztes hängt auch ab, wie lange ein Gefangener als krank zu 
behandeln ist. 
Verfällt ein Gefangener in Geisteskrankheit, so ist seine Verbringung in eine Irrenanstalt zu 
veranlassen. 
S. 50. 
Schwangere Gefangene, welche einem deutschen Staate angehören, können, wenn sie der Flucht 
nicht verdächtig sind und sonst kein Anstand obwaltet, behufs der Abhaltung ihres Wochenbettes aus 
der Strafanstalt zeitlich entlassen werden. Die Entscheidung hierüber steht in Beziehung auf Gefangene, 
deren Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, dem Strafanstaltenkollegium, sonst dem Justizministerium zu. 
In Fällen, in welchen die Niederkunft in der Strafanstalt stattfindet, muß das Kind, wenn 
es von der Mutter gesäugt wird, in der Strafanstalt so lange belassen werden, als dasselbe von 
der Mutter ohne Gefahr nicht getrennt werden kann. Wie lange dies zu dauern habe, ist von dem 
Hausarzt nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. 
Bezüglich der Ablieferung der in der Strafanstalt geborenen Kinder in ihre Heimat kommen 
die Bestimmungen in der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. März 1882 
(Reg. Blatt S. 80) zur Anwendung. 
Hinsichtlich der an das Standesamt zu erstattenden Anzeige ist die Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 10. April 1893 (Amtsblatt S. 18) zu beachten. 
F. Todesfälle. 
S. 51. 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird sein Leichnam, sobald der Arzt es für zulässig erklärt, 
in ein besonderes Lokal gebracht. Der Todesfall wird durch den betreffenden Hausgeistlichen in das
	        
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