Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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staltsarmenkasse zu. Es kann jedoch das Strafanstaltenkollegium in besonderen Fällen die ganze oder 
theilweise Ausfolge desselben an solche Personen außerhalb der Strafanstalt und ihres Dienstes, 
welchen der Verstorbene eine Zuwendung zu machen gewünscht hat, oder an das Nachlaßgericht 
bewilligen. 
S. 60. 
Ueber sämmtliche Ersparnisse sowie die sonstigen Geldeinnahmen jedes Gefangenen und über 
seine mit Genehmigung des Vorstandes gemachten Ausgaben wird von der Anstalt Rechnung geführt. 
Den Gefangenen ist deren Einsicht auf Verlangen zu gestatten und halbjährlich, sowie am 
Ende der Strafzeit ein Auszug aus der Rechnung zuzustellen. Jeder Gefangene hat in dem Abrech- 
nungsbuch die Richtigkeit der ihn betreffenden Einträge zu beurkunden. 
Die verfügbaren Gelder der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen. 
IV. Gottesdienst, Seelsorge, Religions- und Schulunterricht. 
8. 61. 
Alle Sonntage und an den konfessionellen Fest- und Feiertagen, sowie an den Geburtstagen 
des Königs und der Königin, wird je für die evangelischen und für die katholischen Gefangenen in 
der Kirche der Anstalt Vormittags-Gottesdienst mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn= und 
Festtage, falls dies nach den örtlichen Verhältnissen thunlich ist, Christenlehre oder eine Erbauungs- 
stunde von einem Geistlichen der Konfession abgehalten. 
Vierteljährlich wird Beichte und Abendmahl gefeiert. 
Außerdem wird den Gefangenen wöchentlich einmal eine Stunde Neligionsunterricht von dem 
Hausgeistlichen ertheilt. 
Alle nicht durch Krankheit verhinderten Gefangenen der betreffenden Konfession sind den ange- 
ordneten Gottesdiensten, sowie dem Religionsunterricht anzuwohnen verpflichtet. 
In Ausnahmefällen kann der Vorstand Einzelne von der Theilnahme entbinden. Ein äußerer 
Zwang zur Theilnahme an dem Empfang der Sakramente findet nicht statt. 
S. 62. 
Die Gefangenen werden durch das Aussichtspersonal in die Kirche begleitet. 
Der Eintritt fremder Personen ist nur mit Erlaubniß des Vorstandes gestattet. 
§. 63. 
Vor dem Beginn der Arbeit, vor dem Mittagessen und Abends wird ein gemeinschaftliches 
Gebet verrichtet, welches der Obmann (Obfrau) oder ein anderer hiefür bestimmter Gefangener laut 
vorspricht. 
An den Sonn= und Festtagen ist diejenige Zeit, welche nicht zum Gottesdienst oder zur Be- 
wegung im Freien bestimmt ist, zum Lesen der aus der Gefängnißbibliothek abgegebenen Bücher, zur 
Vorbereitung für den Unterricht oder zu gemeinschaftlichen Vorlesungen aus geeigneten Büchern zu 
verwenden.
	        
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