Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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faͤllt,  als  ihnen  fuͤr  das  jenseitige  Ufer  abgeschnitten  wird.  Auf  diese  Ausleichung
  und  auch  auf  die  zum  Behuf  derselben  noͤthige  geringe  Grenzver-#nderuny
  innerhalb  der  betheiligten  Grundstücke  der  Ihülierrk  bauerlichen
Wirhhe  erstreckt  sich  das  Recht  der  Expropriation  mit.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
eten  §&.  45  —51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichneten  Verfahren.


g.  4.

Die  Kosten  zur  Ausfuͤhrung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes
  durch  Geldbeitrage  nach  Paaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
  in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  1.  Klasse  zu  drei  Theilen,
der  2.  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  3.  Klasse  zu  Einem  Theile

heranzuziehen  ist.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeirweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Das  Kakaster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Vorständen  der  Gemeinden,
  welchen  die  übrigen  Betheiligten  angehren,  extraktweise  mitzutheilen,
und  bei  den  Landräthen  des  Kostener  und  Fraustadter  Kreises  vier  Wochen
lang  offen  zu  legen.  Nur  binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das
Kataster  erhoben  werden.  Dieselben  sind  bei  dem  Landrarhe  des  Kostener  Kreises
anzubringen.  Die  Zeit  der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt
  und  außerdem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  des  Kostener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung
des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständiger
  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu
Posen  zu  ernennen.

N  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  anderenfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Katasier  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrath  des  Kostener  Kreises  zugesender.  Auf  Grund  des  Katasters
werden  die  Heberollen  aufgestellt.

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