Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

MD 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die neuc Uae tritt mit lem 1. Fehruar 1899 in Wirk- 
Samkeit. 
Wenn in der Taxc der Preis für einzelne Gewichts- 
stufen nicht ausgesetzt ist, so findet die Berechnung 
in folgender Weise statt: 
a. Für kleinere Gewichtsmengen hberechnet sich der 
Preis nach der niedrigsten Taxstufe, (z.B. 1 Gramm 
Crocus pulv. = 50 Pf.. daher 0,5 Grm. 25 Pf., 
0,1 Grm. — 5 Pt.). 
D. Bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis, 
in der Weise berechnet, dass für 1 Decigramm 
das achtfache von 0.01 ((mm., für 1 Gii. das 
achtfache von 0,1 Grm., für 10 Grm. das acht- 
fache von 1 (Irm., für 100 Girm. das achtfache 
von 10 (irm., für 500 (irm. das dreifache von 
100 Grm., für 1 Kgr. das doppelte von 500 (irm. 
und für 10 Kgr. das achtfache von 1 Kgr. (z. B. 
Kal. ehloric. 5 Uif., 100,0 = 4 Pt., 
500 — 1 JI. 20 Pf., 1 Kgr. 2 M. 40 5Pf.) ge- 
nommen wird. 
c. Ist in der Taxc der Preis für eine Stückzahl oder 
für eine Anzahl von Quadratcentimetern ausgesctzt. 
#d0 wird für das zehnfache der in der Taxe aus- 
gesetzten Zahl das achtfache des dort angegebenen 
Dreises berechnet.. Ausgenommen sind Blutegel 
und die Tropfen der ätherischen Oelc, welche bei 
zwei oder mehr Tropfen nach dem Ciewichte der- 
selben zu berechnen sind (vergl. §. 9). 
Sind bei einem Arzneimittel für verschicdene Mengen 
die Preise festgesctzt, o Kommt bei der Bercehnung 
der für das n#chst kleinere Gewicht gegehene Preis 
in Anwendung, bis iler Iweis der nächst höheren
	        
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