Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 7. 
In das zu führende Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung der Gefangenen wir 
Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des Aufgenommenen, das Datum des Einlie 
scheins und des Urtheils, sowie die erkannte Strafe und Strafdauer, ingleichen der Tag 
Stunde, sowie der Grund der Entlassung eingetragen. 
8. 8. 
Die Kleider und sonstigen Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene bei seiner Einlieferur 
sich befunden hat, werden von der Anstalt in Verwahrung genommen. Soweit aber die Gegenstäu. 
zur Aufbewahrung in der Anstalt aus irgend einem Grunde sich nicht wohl eignen, werden sie no. 
Anordnung des Vorstandes entweder für Rechnung des Gefangenen verkauft oder, dessen Zusti 
vorausgesetzt, den Angehörigen desselben zugesendet. Die in Verwahrung der Anstalt geno 
Gegenstände werden in ein Verzeichniß gebracht, welches der Gefangene zu bescheinigen hat. 
S. 9. 
Nach vorstehenden Bestimmungen ist auch bei der Wiedereinlieferung zeitweise entlassener nb 
entwichener Gefangener zu verfahren, soweit nicht in den Verhältnissen des Falls eine Abwei 5 
begründet ist. chin 
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II. Unterbringung und Bewachung der Gefangenen. 
S. 10. 
Weibliche Gefangene werden in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht. 
S. 11. 
Die Unterbringung der Gefangenen in Einzelhaft oder in Gemeinschaftshaft sowie die Zurr. 
versetzung isolirter Gefangener in die Gemeinschaftshaft verfügt der Anstaltsvorstand in eie geurr 
ständigkeit. Eine in letzterer Beziehung getroffene Verfügung ist der Konferenz der Strafa v 
beamten mitzutheilen. nstal: 
8. 12. 
Die Einzelhaft ist in der Weise zu vollziehen, daß der Gefangene unausgesetzt von ander 
Gefangenen abgesondert in einer Zelle gehalten wird. Die Trennung der Gefangenen ist auch I 
lichst bei der Bewegung im Freien, in Schule und Kirche, sowie bei sonstigen außerhalb *- 
vorzunehmenden Verrichtungen durchzuführen. Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefa- 8 
die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. (Strafgesetzbuch 8. 22.) ngei 
g. 18. 
Die Einzelhaft darf nicht zur Anwendung gebracht, bezw. muß sofort unterbrochen 
wenn von derselben eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen 
sorgen ist. zu 
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