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Hat ein Gefangener nach dem Ablauf seiner Strafzeit noch eine disciplinarische Freiheitsstra
zu erstehen, so wird diese in dem Arrestlokale der Strafanstalt vollzogen.
Jede erkannte Disciplinarstrafe wird unter kurzer Angabe des Thatbestandes in den Persona
akten des Gefangenen vermerkt. 6
S. 77.
Den anderen Beamten und den Officianten der Strafanstalt steht keinerlei Strafbefugniß
Jedoch ist der Oberaufseher befugt, in Fällen, welche eine augenblickliche Einschreitung erfordern
Abführung des Uebertreters in ein Arrestlokal vorläufig anzuordnen. Hievon ist aber dem
zu weiterer Verfügung unverzüglich Anzeige zu erstatten.
„di.
Vorstan:
8. 78.
Gefangene, welche sich durch ihr Verhalten in der Strafanstalt vortheilhaft auszeichnen, könne.
hiefür besondere Aufmunterungen und Belohnungen erhalten. "
Dieselben bestehen in:
1. Versetzung in die erste Sittenklasse, womit Erweiterung der Erlaubniß zur Anschaffun
bestimmter Extra-Genußmittel (vergl. Beilage II) verbunden ist; «
Erweiterung der Erlaubniß zum Empfang von Besuchen und zum Briefschreiben;
Verwendung zu angenehmerer oder lohnenderer Beschäftigung;
höherer Berechnung des Nebenverdienstes innerhalb des bestimmten Rahmens.
Ein Gefangener, welcher drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr, der ihm auferl
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt hat, kann mit seiner Zustimmun.
vorläufig nach Maßgabe der 9§. 23—26 des deutschen Strafgesetzbuchs entlassen werd n
Die vorläufige Entlassung, deren Bewilligung dem Justizministerium zusteht, kann von *
Strafanstaltsvorstand nach Berathung in der Konferenz oder von dem Strafanstaltenkollegi en
jedoch auch beim Zutreffen der anderen Voraussetzungen nur dann beantragt wer *
wenn der Gefangene sich während der Strafzeit so gut geführt hat, daß eine Eeingetret.,
Besserung desselben angenommen und ihm in Bezug auf sein künftiges Verhalten Vertr en
geschenkt werden kann, wobei außer dem Gesammtverhalten des Gefangenen während
Erstehung der Strafe sein Vorleben und seine ganze Persönlichkeit in Betracht *•3
(Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 19. Januar 1872, Re
S. 21 fl.)
Ueber die Berechnung der Strafzeit bei der vorläufigen Entlassung ist zu vergl.
des Justizministeriums vom 10. Juni 1883, Württ. Gerichts-Blatt Bd. XXI S #1.
Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892 Ziff. II, Amtsblatt des Ju3 4
ministeriums S. 24. Justi;
Gegen Personen, gegen welche in dem Strafurtheil auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkann
worden ist, kann von der zuständigen Landespolizeibehörde nach Anhörung der Strafanstalte
verwaltung die Stellung unter Polizeiaufsicht verfügt werden. (88. 38, 39 des Strafg eses
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