Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ueber die Unterbrechung der Strafzeit durch Ueberführung in ein Untersuchungsgefängniß ist 
zu vergl. die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892, Amtsblatt S. 24. 
Auhang. 
Heamten-Konferenz. 
§. 85. 
Monatlich einige Male, wenn Stoff vorhanden ist, tritt die Konferenz der Strafanstalts- 
beamten — Vorstand, beide Hausgeistliche, Hausarzt, Hauslehrer — zu der von dem Vorstand be- 
stimmten Stunde zusammen. 
In derselben werden die Wahrnehmungen über einzelne Gefangene und über allgemeine Zu- 
stände und Einrichtungen der Anstalt ausgetauscht, Maßregeln und Vorschläge, welche hienach ver- 
anlaßt erscheinen, besprochen und die durch besondere Verfügungen der Konferenz zugewiesenen Auf- 
gaben erledigt. 
Geeigneten Falls wird der Oberaufseher zu der Konferenz zugezogen, auch können Officianten 
in derselben vernommen werden. 
Stuttgärt, den 4. März 1899. 
K. Justizministerium. 
Breitling. 
Beilage I. 
Hausregeln 
für die 
Gefangenen in den Landesgefängnissen. 
l. Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen besonderen 
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, ihren Geboten oder 
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten, auch die Weisungen der Obleute willig zu befolgen. 
Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen mit anderen Gefangenen, ebenso aller Mit- 
theilungen durch Zeichen oder Gebärden zu enthalten, welche nicht durch das Zusammenleben 
überhaupt oder die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden. 
Unsittliche Gespräche oder Mittheilungen, welche sich auf strafbare Handlungen beziehen, 
sind durchaus verboten. 
Ihr Verkehr mit, den Officianten soll sich auf das Nothwendige beschränken.
	        
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