Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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10. 
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Von den fetten Oelen und von den Tinkturen wer— 
den 20 Tropfen, von den ätherischen Oelen, dem 
Chloroform, Essigäther und von wässrigen Plüssig- 
keiten 25 Tropten, vom Acther 50 FTropten auf 
1 Gri. berechnet. 
In allen Fällen, wo auf dem Recxepte bestimmte. 
auf die Anrechnung Bezug habende Aungaben fehlen. 
missen diese durch cine Bemerkung t(les Apothekers, 
ergünzt werden. 
Wenn daher z. B. zu cinem Aufguss zu 60 (irm. 
Colatur 80 Grm. Wein oder Weingeist genommen 
sind, oder hbei einer Dillen-asse eine dem Apotheker 
anheimgestellte Menge irgend eines AMittels zugesctzt 
worden ist, s0 muss dies auf clem Rezepte bemerkt 
werden. 
Insbesondert sind, wem aus iler Verorduung 
dic Zusammensctzung und die Bereitungsweise eines 
verorducten Mittels nicht erhellt, diese 80 anzugehen. 
dass die Richtigkeit der Aurechnung für dice ein- 
zelnen Bestundrheile und für die Arbeit nachgeprüft 
werden kann. 
Die in der Taxe der Arzneimittel nicht aufgeführten 
Drogen und chemischen oder pharmazutischen 
Präparate sind zu dem am lage der Verordnung 
giltigen, auf dem Rezepte zu vermerkenden An- 
kaufspreisc zu berechnen. 
Betragt der Ankaufspreis unter 1 M., s80 darf 
das Dreifache dessclhen bis zum Iöchstbetrag von 
2 J. . (heispicl: Bei dem Ankaufspreis von 
Gi7 Pf. bis 99 Dfg. ist 2 M. als Taxpreis einzusctzen). 
betragt der Ankaufspreis 1 JM. bis einschlicss- 
lich 3 J ., so darf das Zweifache desselben bis zum 
Ilöchsthetrag von 4 M. 80 D’f., (Beispiel: Bei elem 
Ankaufspreis von 2 M. 10 l'f. bis 3 M. ist 1 UM. 
0 l'f. als Taxpreis einzusetzen).
	        
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