Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hausordnung 
Zellengefängniß in Heilbronn 
nebst der 
Hausordnung für die Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an 
dem Zellengefängniß in Heilbronn. 
Dom 4. März 1899. 
Erster Abschnttt. 
Aufnahme der Gefangenen. 
K. 1. 
Die Aufnahme von Gefangenen in die Anstalt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Verfügung 
der Strafvollstreckungsbehörde (Einlieferungsschein). Zu vergl. Verfügung des Justizministeriums, be- 
treffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen vom 26. Septem- 
ber 1879 (Reg. Blatt S. 365), §. 5, und vom 22. November 1890 (Amtsblatt des Justizministeriums 
S. 79), Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 17. Dezember 187), betreffend 
den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden (Reg. Blatt 
S. 479), S. 4. 6 
Jeder neu eingelieferte Gefangene wird dem Vorstand des Zellengefängnisses oder einem andern, 
mit der vorläufigen Aufnahme des Gefangenen betrauten Beamten vorgeführt, welcher sofort, wenn sich 
bei Prüfung der Einlieferungspapiere und der Identität der Person kein Grund zur Verweigerung 
der Aufnahme ergibt, den Eingelieferten in das Aufnahmelokal verbringen läßt.
	        
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