Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bei  denjenigen  Gefangenen,  welche  die  Disciplinarstrafe  der  einsamen  Haft  erstehen,  treten  die
in  F.  61  verordneten  Beschränkungen  ein.

Gefangene,  gegen  welche  wegen  einer  sie  betreffenden  gerichtlichen  Untersuchung  Haftbefehl  erlassen
ist,  sind  gleichfalls  nach  Thunlichkeit,  jedoch  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht  und  abgesondert
von  den  übrigen  Gefangenen,  zum  Genuß  der  freien  Luft  zuzulassen.

D.  Krankenpflege.
8.  36.

Die  Behandlung  erkrankter  Gefangener  findet  in  der  Regel  innerhalb  der  Strafanstalt  statt.
Wenn  der  Zustand  des  Erkrankten  die  Verbringung  in  eine  besondere  Heilanstalt  erfordert,  so  ist  hiezu
die  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  einzuholen.

Die  in  der  Strafanstalt  einzurichtenden  Krankenzimmer  müssen  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und
regelmäßiger  Verpflegung  der  Kranken  ausgestattet  sein.  Auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit,
  reiner  Luft  und  eines  der  Gesundheit  zuträglichen  Standes  der  Lufttemperatur  in  denselben  gesorgt
werden.

§.  37.

Die  ummittelbare  Pflege  und  Wart  der  kranken  Gefangenen  wird  unter  Leitung  des  Hausarztes
und  unmittelbarer  Ueberwachung  eines  mit  den  niederen  chirurgischen  Verrichtungen  vertrauten  Aufsehers
  durch  Krankenwärter  besorgt.

Gefangene,  welche  hiezu  verwendet  werden,  erhalten  nicht  nur  eine  Zulage  von  125  Gramm
Fleisch  zu  der  ordentlichen  Gefangenenkost,  sondern  es  darf  ihnen  auch  nach  Bedarfniß  von  dem
Vorstand  auf  Verwendung  des  Hausarztes  eine  Zulage  von  ¼  Liter  Wein  oder  1  Liter  Bier  je
für  den  Zeitraum  von  24  Stunden  bewilligt  werden.

S.  38.

Erkrankte  Gefangene  werden  in  die  besondere  Krankenabtheilung  versetzt,  es  wäre  denn  die
Erkrankung  eine  leichte.

Von  jedem  Fall  der  Erkrankung  eines  Gefangenen  ist  durch  das  Aufsichtspersonal  dem  Hausarzte
  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  darüber  zu  entscheiden  hat,  ob  eine  ärztliche  Behandlung  und  zwar
entweder  in  der  Zelle  oder  in  der  Krankenabtheilung,  ob  eine  Unterbrechung  der  Arbeitsthätigkeit  des
Gefangenen  und  eine  Aenderung  in  seiner  Lebensweise  einzutreten  habe.  In  dringenden  Fällen  kann
der  Kranke,  bevor  eine  Anordnung  des  Hausarztes  erfolgt  ist,  in  die  Krankenzimmer  verbracht  werden.

Verfällt  ein  Gefangener  in  Geisteskrankheit,  so  ist  seine  Verbringung  in  eine  Irrenanstalt  zu
veranlassen.

5.  39.

Kranke  Gefangene  sind  in  Absicht  auf  die  gesammte  Verpflegung  nach  den  Vorschriften  des  Hausarztes
  zu  behandeln,  welcher  sich  dabei  hinsichtlich  der  Krankenkost  nach  dem  Regulativ.  Beilage

Nr.  V,  zu  achten  hat.
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