Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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E. Todesfälle. 
8. 40. 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird sein Leichnam, sobald der Arzt es für zulässig erklar 
in ein besonderes Lokal gebracht. Der Todesfall wird durch den betreffenden Hausgeistlichen in d. 
Todtenregister der Anstalt eingetragen und es ist in Beziehung auf denselben den zuständier 
Behörden Anzeige zu erstatten (zu vergl. insbesondere §§. 56 und 58 des Neichsgesetzes vom 6. bru- 
1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Reg. Blatt S. 2 
ferner 8. 23 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 18. September 1882, betreffend die Einrichtur 
von Strafregistern, Reg. Blatt S. 298, und die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Inne: 
vom 19. Februar 1885, betreffend das Verfahren in Fällen eines nicht natürlichen Todes 2c., Rer 
Blatt S. 31). Auch ist den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu geben. 
Ob die Ablieferung des Leichnams an eine anatomische Anstalt zu erfolgen hat, richtet sich no- 
den besonderen hierüber erlassenen Verfügungen (vergl. Ministerialverfügung vom 4. Juni 1862, Rer 
Blatt S. 157 ff.). — 
Hat hienach eine Ablieferung der Leiche an eine anatomische Anstalt nicht einzutreten, so wir 
sie auf dem Kirchhof der Gemeinde, in deren Bezirk sich die Strafanstalt befindet, beerdigt. Es 
übrigens einem von den Angehörigen des Verstorbenen gestellten Gesuche, ihnen den Leichnam beln- 
der Veranstaltung des Begräbnisses auszuantworten, dann zu entsprechen, wenn kein Anstand obwalte 
Wegen der Verfügung über den in der Strafanstalt befindlichen Nachlaß des Verstorbenen 
mit dem zuständigen Nachlaßgericht in Rücksprache zu treten. (Ueber den gutgeschriebenen Nebe- 
verdienst zu vergl. §. 48 l. Abs.). 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
8. 41. 
Die arbeitsfähigen Gefangenen werden auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemesic 
Weise beschäftigt. 
Die den Gefangenen auferlegte Arbeit soll übrigens nach Art und Dauer ihrer Gesund- 
unnachtheilig sein. 
S. 42. 
Die Beschäftigungsarten werden auf Antrag des Vorstandes von dem Strafanstaltenkollege- 
bestimmt. 
Die für die Bedürfnisse der Anstalt erforderlichen Arbeiten sollen, soweit es thunlich ist, dr. 
die Gefangenen besorgt werden. **„ 
Im Uebrigen ist auf die Wahl solcher Beschäftigungsarten Bedacht zu nehmen, welche 
blos einen ergiebigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Besserung der Gefangenen 
dienen und das Fortkommen derselben nach der Entlassung zu erleichtern geeignet sind. 
Eine Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt findet in der Regel nicht statt..
	        
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