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Was aber das in der österreichischen Wahlreform durchgeführte
Prinzip der Gliederung des Wahlrechtes
nach Volksstämmen anbelangt, so scheint dasselbe für
die Einheit des Staates nicht ohne Gefahr zu sein. Schon
die gegenwärtige Wahlbewegung steht unter dem Schlagworte
der „Konzentrierung der grossen nationalen Parteien“. Mit
diesem Bestreben vereint sich eine Bewegung zu gunsten der
nationalen Organisation der gesamten Verwaltung.
Diese Bewegung, nur eine logische Folge des auf die Förderung
der nationalen Individualität und damit auch auf die kulturelle
Sonderung der einzelnen Volksstämme des Staates abzielenden
Art. XIX des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger, wird vermutlich der Politik der nächsten Zeit
ihre Signatur geben. Die grosse Schwierigkeit wird in der Eindämmung
der nationalen Sonderbestrebungen auf denjenigen Ge-—n
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beit, deren Verrichtung in gleichem Grade nicht nur einen geübten und erfahrenen
Geist, sondern auch eine spezielle Berufsbildung durch langes
und mühevolles Studium voraussetzt, wie das Geschäft Gesetze zu machen,
Dieser Grund allein würde schon genügen um zu erklären, weshalb immer
nur von einem aus wenigen Personen bestehenden Ausschusse
gute Gesetze gemacht werden können“. BENOIST, a. a. OÖ. S, 300 ff,
welcher die Herstellung des Gesetzestextes einem aus hervorragenden
Staatsfunktionären zusammengesetzten Staatsrate, dem Parlamente
aber nur die Kontrolle, Kritik und Zustimmung bezw. Ablehnung vorbehalten
will. — Aehnliche Gedanken wurden auch während der Wahlreformverhandlung
im Wahlreformausschusse ausgesprochen. (Vhdlgen. S. 590.
neben dem Parlamente Fachorganisationen zur Vorbereitung der Gesetze:
dem Parlamente aber soll die Rolle des Referendum in der Schweiz zufallen.)
Vgl. dazu auch JELLINEK, Verfassungsänderung und Verfassungswandlung,
Berlin 1906, S. 66 ff. — Die vorangeführten Ideen fanden übrigens
vor nicht langer Zeit in Oesterreich mit gutem Erfolge ihre praktische
Verwirklichung. Anlässlich der Durchführung der Zivilprozessreform
wurde durch das „Beratungsgesetz“ vom 5. Dez. 1894,
RGBI. 227 ein Verhandlungsmodus festgesetzt, welcher die meritorische Beratung
und Beschlussfassung permanenten Ausschüssen beider Häuser des
Reichsrates vorbehielt, an welche lediglich seitens der Häuser Anträge geleitet
werden konnten. Die Ausschuss-Beschlüsse wurden aber dem Plenum
zur Annahme oder Ablehnung ohne Spezialdebatte zugewiesen.
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