Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Was  aber  das  in  der  österreichischen  Wahlreform  durchgeführte
  Prinzip  der  Gliederung  des  Wahlrechtes
nach  Volksstämmen  anbelangt,  so  scheint  dasselbe  für
die  Einheit  des  Staates  nicht  ohne  Gefahr  zu  sein.  Schon
die  gegenwärtige  Wahlbewegung  steht  unter  dem  Schlagworte
der  „Konzentrierung  der  grossen  nationalen  Parteien“.  Mit
diesem  Bestreben  vereint  sich  eine  Bewegung  zu  gunsten  der
nationalen  Organisation  der  gesamten  Verwaltung.
Diese  Bewegung,  nur  eine  logische  Folge  des  auf  die  Förderung
der  nationalen  Individualität  und  damit  auch  auf  die  kulturelle
Sonderung  der  einzelnen  Volksstämme  des  Staates  abzielenden
Art.  XIX  des  Staatsgrundgesetzes  über  die  allgemeinen  Rechte
der  Staatsbürger,  wird  vermutlich  der  Politik  der  nächsten  Zeit
ihre  Signatur  geben.  Die  grosse  Schwierigkeit  wird  in  der  Eindämmung
  der  nationalen  Sonderbestrebungen  auf  denjenigen  Ge-—n

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beit,  deren  Verrichtung  in  gleichem  Grade  nicht  nur  einen  geübten  und  erfahrenen
  Geist,  sondern  auch  eine  spezielle  Berufsbildung  durch  langes
und  mühevolles  Studium  voraussetzt,  wie  das  Geschäft  Gesetze  zu  machen,
Dieser  Grund  allein  würde  schon  genügen  um  zu  erklären,  weshalb  immer
nur  von  einem  aus  wenigen  Personen  bestehenden  Ausschusse
gute  Gesetze  gemacht  werden  können“.  BENOIST,  a.  a.  OÖ.  S,  300  ff,
welcher  die  Herstellung  des  Gesetzestextes  einem  aus  hervorragenden
Staatsfunktionären  zusammengesetzten  Staatsrate,  dem  Parlamente
aber  nur  die  Kontrolle,  Kritik  und  Zustimmung  bezw.  Ablehnung  vorbehalten
  will.  —  Aehnliche  Gedanken  wurden  auch  während  der  Wahlreformverhandlung
  im  Wahlreformausschusse  ausgesprochen.  (Vhdlgen.  S.  590.
neben  dem  Parlamente  Fachorganisationen  zur  Vorbereitung  der  Gesetze:
dem  Parlamente  aber  soll  die  Rolle  des  Referendum  in  der  Schweiz  zufallen.)
  Vgl.  dazu  auch  JELLINEK,  Verfassungsänderung  und  Verfassungswandlung,
  Berlin  1906,  S.  66  ff.  —  Die  vorangeführten  Ideen  fanden  übrigens
  vor  nicht  langer  Zeit  in  Oesterreich  mit  gutem  Erfolge  ihre  praktische
  Verwirklichung.  Anlässlich  der  Durchführung  der  Zivilprozessreform
  wurde  durch  das  „Beratungsgesetz“  vom  5.  Dez.  1894,
RGBI.  227  ein  Verhandlungsmodus  festgesetzt,  welcher  die  meritorische  Beratung
  und  Beschlussfassung  permanenten  Ausschüssen  beider  Häuser  des
Reichsrates  vorbehielt,  an  welche  lediglich  seitens  der  Häuser  Anträge  geleitet
  werden  konnten.  Die  Ausschuss-Beschlüsse  wurden  aber  dem  Plenum
zur  Annahme  oder  Ablehnung  ohne  Spezialdebatte  zugewiesen.

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