154
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die periodischen Uebersichten über den
Stand der eingeschriebenen Hilsskassen. Vom 23. Juni 1877.
Die in Ausführung eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses getroffenen Anordnungen
zum Vollzug des §. 27 des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 über die eingeschriebenen
Hilfskassen (Reichsgesetz-Blatt S. 125), werden nachstehend mit dem Anfügen
bekannt gemacht, daß unter „Defekten und Resten“ im Sinne der Einnahmerubrik 2
des Formulars II. für den Rechnungsabschluß „Ersatzposten und Ausstände“ zu verstehen
sind, und eine erläuternde Beifügung dieser landesüblichen Bezeichnung in den Formularen
nicht ausgeschlossen ist.
Stuttgart, den 23. Juni 1877.
Sick.
Bekanntmachung.
Nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April v. J.
sind diese Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen
Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und Sterbefälle, über
die verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage der höheren Verwaltungsbehörde, sowie
einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. In Ausführung dieser Bestimmung
wird auf Grund eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses hiermit bekannt
gemacht, daß die Uebersichten über die Mitglieder und über die Krankheits= und Sterbefälle
nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares #., der Rechnungsabschluß nach Maßgabe
des nachfolgenden Formulares 1I. aufzustellen und den zuständigen Behörden einzusenden
sind. Für die Uebersichten über die verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage
bleibt die Feststellung eines Formulares vorbehalten.
Berlin, den 14. Februar 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.