Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  periodischen  Uebersichten  über  den
Stand  der  eingeschriebenen  Hilsskassen.  Vom  23.  Juni  1877.

Die  in  Ausführung  eines  vom  Bundesrath  gefaßten  Beschlusses  getroffenen  Anordnungen
  zum  Vollzug  des  §.  27  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1876  über  die  eingeschriebenen
  Hilfskassen  (Reichsgesetz-Blatt  S.  125),  werden  nachstehend  mit  dem  Anfügen
  bekannt  gemacht,  daß  unter  „Defekten  und  Resten“  im  Sinne  der  Einnahmerubrik  2
des  Formulars  II.  für  den  Rechnungsabschluß  „Ersatzposten  und  Ausstände“  zu  verstehen
sind,  und  eine  erläuternde  Beifügung  dieser  landesüblichen  Bezeichnung  in  den  Formularen
nicht  ausgeschlossen  ist.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1877.
Sick.

Bekanntmachung.

Nach  §.  27  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom  7.  April  v.  J.
sind  diese  Kassen  verpflichtet,  in  den  vorgeschriebenen  Fristen  und  nach  den  vorgeschriebenen
Formularen  Uebersichten  über  die  Mitglieder,  über  die  Krankheits=  und  Sterbefälle,  über
die  verrechneten  Beitrags=  und  Unterstützungstage  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  sowie
einen  Rechnungsabschluß  der  Aufsichtsbehörde  einzusenden.  In  Ausführung  dieser  Bestimmung
  wird  auf  Grund  eines  vom  Bundesrath  gefaßten  Beschlusses  hiermit  bekannt
gemacht,  daß  die  Uebersichten  über  die  Mitglieder  und  über  die  Krankheits=  und  Sterbefälle
  nach  Maßgabe  des  nachfolgenden  Formulares  #.,  der  Rechnungsabschluß  nach  Maßgabe
  des  nachfolgenden  Formulares  1I.  aufzustellen  und  den  zuständigen  Behörden  einzusenden
  sind.  Für  die  Uebersichten  über  die  verrechneten  Beitrags=  und  Unterstützungstage
bleibt  die  Feststellung  eines  Formulares  vorbehalten.

Berlin,  den  14.  Februar  1877.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.