Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Außerdem werden in der kalten Jahreszeit zum Besuche der Kirche und für die Bewe 
Freien solchen Gefangenen, sür welche ein Bedürfniß vorliegt, passende Oberkleider (Ue 
Mäntel) und Handschuhe verabreicht. 
2. Jeder Gefangene, welcher die betreffenden Gegenstände nicht selbst mitbringt, erhält 
Benützung: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 Waschbecken, 
1 Wasserkrug, 
1 Nachtgeschirr, 
1 Kleiderbürste, 
2 Schuhbürsten, 
1 Eßbesteck. 
3. Mit dem Leibweißzeug und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterkleidern * 
bis 4 Wochen behufs der Reinigung zu wechseln, wofern nicht die Rücksicht auf Reinliche ei 
Gesundheit einen häufigeren Wechsel erheischt. 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
4. Sämmtliche den Gefangenen überlassenen Kleider und Waschstücke sind zu ihrem ausschi:. 
lichen Gebrauche bestimmt und sollen, um Verwechslungen zu vermeiden, wenn nöthig, zweckentspre 9 
bezeichnet werden. 
5. Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist eine entsprechende Anzahl im Vorrath zu halten 
Zung 
berzie 
Beilage III. 
Regulativ 
für die 
Lagerstätte der Festungshaftgefangenen. 
Jeder Gefangene, welcher sich nicht eines eigenen Bettes bedienen will, erhält von der — 
anstalt: Stꝛ 
Bettstelle, 
ehe mit Indiafaser gefüll4, 
Polster-Ueberzug, 
Strohsack, 
Leintücher, 
wollene Teppiche. 
D lo S = —
	        
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