Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 36. 
Dem Strafanstaltenkollegium und seinem Vorstand stehen gegen das gesammte — nichtt: 
liche — Personal an den amtsgerichtlichen Gefängnissen in Absicht auf die Verhängung von Orw#r. 
strafen dieselben Befugnisse zu, wie gegen das Personal der Strafanstalten. GE. 4 Ziff. 2 « 
Ziff. 1 der K. Verordnung vom 13. Februar 1877.) 
Das Strafanstaltenkollegium tritt auch in die Stellung der nächstvorgesetzten Behörde im 
des §. 79 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 bei Beschwerden gegen Die 
verfügungen, welche von dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter beziehungsweise dem Gesane 
stand gemäß §. 15 Abs. 2 verhängt sind. g; 
und 
S. 37. 
Die oberste Dienstaufsicht über die amtsgerichtlichen Gefängnisse übt das Justizministeri « 
Erheblichere Anordnungen allgemeiner Natur, zu welchen das Strafanstaltenkolle gium # 
lassung findet (§. 33), sind, bevor sie ausgeschrieben werden, dem Justizministerium v orr 
Auch wird das Strafanstaltenkollegium dem Justizministerium über besonders wichtige Vo * 
den amtsgerichtlichen Gefängnissen Bericht erstatten. (Vergl. auch oben §. 34 Abs. 4.) °½“ 
Dem von dem Strafanstaltenkollegium an das Justizministerium zu erstattenden Jahres 
über den Stand der höheren gerichtlichen Strafanstalten ist auch das Erforderliche über d 5— 
der amtsgerichtlichen Gefängnisse anzufügen. i 
Dritter Abschnitt. 
Vorschriften über die Führung des Gefängnißdienstes und die Hausordnung 
I. Aufnahme der Gefangenen. 
8. 38. 
Die Aufnahme der Gefangenen steht unter der verantwortlichen Leitung des Gefäng 
Dem Gefängnißvorstand liegt es ausschließlich ob, die — endgültige — Aufnahme 
in das amtsgerichtliche Gefängniß anzuordnen und sonach gegebenen Falls die bezüglichen 
der zuständigen Behörden zum Vollzug zu bringen. 
§. 39. 
Der zuständige Richter oder Beamte der Staatsanwaltschaft hat behufs Aufnahme 
fangenen eine kurz gefaßte schriftliche Verfügung auszustellen, welche der Gefängnißvorstan 
er nicht selbst diese Verfügung ausgestellt hat, seiner Seits aus Anlaß der endgültigen N 
vidimirt. An 
nißven. 
einer 
— 
Verf:
	        
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