Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Anker  gehen,  wenn  es  eintretende  Umstände  und  Verhältnisse  erforderlich  machen,
und  haben,  sobald  diese  wegfallen,  ihre  Reise  ungesäumt  fortzusetzen.  Ueber  die
Nothwendigkeit  des  Ankerwerfens  oder  eines  etwaigen  längeren  Liegenbleibens  haben
sich  dieselben  auf  Erfordern  bei  ihrer  Ankunft  am  Löschplatze  genügend  auszuweisen.
Sie  werden,  wenn  sie  dieselbe  nicht  zu  rechtfertigen  vermögen,  in  eine  angemessene
Ordnungsstrafe  genommen.  Die  Zoll=  und  Steuerbebörden  der  kontrahirenden
Staaten  haben  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  Seitens  der  Schiffer  zu  überwachen
  und  die  bemerkten  Uebertretungen  den  zuständigen  Behörden  desjenigen
Staates  anzuzeigen,  welchem  das  Schiff  angehört,  unter  Angabe  der  Nummer  des
Schiffé.  .
Artikel  23.

3)  Den  Schiffern  sollen  fuͤr  die  Fahrten  auf  der  im  Artikel  22  bemerkten  Strecke
tundenzettel  ausgestellt  werden,  auf  welchen  die  Zeit  des  Abganges  und  der  Ankunft  am
bgangs-  und  Ankunftsorte  von  den  dazu  angeordneten.  Behörden  oder  Personen  zu  bewerken

  ist.

6  Bei  dem  Waarentransporte  von  einem  auf  dem  Weserstrom  umladenden  Seeschiffe
nach  einem  der  gedachten  Plätze  ist  der  Stundenzettel  von  dem  an  Bord  des  Seeschiffes
5  befindenden  Bevollmächtigten  des  Waarenempfängers  auszustellen,  sowie  umgekehrt  bei
em  Transporte  von  Waaren  nach  einem  auf  dem  Stirome  einladenden  Seeschiffe,  dessen
epitän,  Steuermann  oder  dessen  Stellvertreter  die  Zeit  der  Ankunft  zu  bemerken  hat.

Auf  Dampfschiffe,  so  wie  auf  Frachtschiffe,  welche  durch  Dampfschiffe  geschleppt  weren,

  sinden  die  in  diesem  und  dem  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Maßregeln  keine  Anendung.


Artikel  24.
.  4)  Sollten  die  Königlich  Hannoversche  und  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Relerung
  verfügen,  daß  alle  Schiffe,  welche  von  einem  Weserplatze  näch  einem  unterhalb
remen  belegenen  Hannoverschen  oder  Oldenburgischen  Orte:
Zucker,  Kaffe,  Thee,  Reis,  Syrup,  Tabak  oder  andere  Colonialwaaren,  sowie
Wein,  Branntwein  und  Spirituosen  jeder  Art,  Wollen-,  Baumwollen=  oder  Seiden-Waaren
  „
en,  mit  einem  Verzeichnisse  der  geladenen  Waaten,  unter  Angabe  der  Namen  und
ohnorte,  der  Absender  und  Empfänger,  wie  des  Zollamts,  über  welches  die  Einführung
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