Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

195 
darüber zu machen, ob dieselben nicht aus Mitteln der Gefangenen oder durch Inanspruchnahme 
anderer Personen oder Kassen beschafft werden können. 
Insbesondere aber wird, wie schon bisher in der Verfügung des Justizministeriums vom 
10. September 1880, Württ. Gerichtsblatt Bd. XVIII S. 50, vorgeschrieben war, zutreffen- 
den Falls dem zur vorläufigen Unterstützung verpflichteten Ortsarmenverband (§. 28 des Neichs- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, Reg. Blatt von 1872 S. 3) die geeig- 
nete Mittheilung vor der Entlassung eines in mangelhafter Kleidung zugelieferten Gefangenen zu 
machen sein, da es nicht in der Aufgabe des Staats liegt, den Armenverbänden die mit der Ent- 
lassung eintretende Unterstützungspflicht abzunehmen. 
S. 107. 
Gefangenen, welche in eine höhere gerichtliche Strafanstalt des Landes eingeliefert werden, 
können die vorläufig abgegebenen Kleidungsstücke bis zu ihrer dortigen Einkleidung belassen werden, 
worauf die Strafanstaltsverwaltung diese Kleidungsstücke wieder an das amtsgerichtliche Gefängniß 
zurückzugeben hat. 
8. 108. 
Jedem Gefangenen wird eine besondere Lagerstätte angewiesen. (Vergl. oben 8. 9.) 
Die Bettwäsche wird allgemein geliefert. 
Uebrigens ist der Gebrauch eigener Bettstücke und eigener Bettwäsche solchen Gefangenen, 
welche die Mittel hiezu besitzen, gestattet. 
S. 109. 
Allen Gefangenen ist jede Woche einmal frisches Leibweißzeug zu verabreichen. Die Lein- 
tücher sollen je nach einem Gebrauch von sechs Wochen, die Schläuche der Strohsäcke 2c. und Kopf- 
polster alle acht Monate, sofern sie benützt werden, mit gereinigten gewechselt werden. Das Stroh 
in den Strohsäcken rc. ist unter der gleichen Voraussetzung je nach zwei Monaten zu erneuern. 
Wo Indiafaser-Matratzen eingeführt sind, ist auf deren Ausbesserung und bezw. Erneuerung 
je nach Bedarf Bedacht zu nehmen. 
Uebrigens ist der häufigere Wechsel des Leib= und Bettweißzeugs solchen Gefangenen, welche 
die Mittel hiezu besitzen, unbenommen. 
Die von einem Gefangenen gebrauchte Leib= und Bettwäsche darf nur, nachdem sie vorher 
gewaschen worden, an einen andern Gefangenen abgegeben werden. 
VI. Erkrankungen, Geburken und Todesfälle. 
8. 110. 
Die ärztliche Behandlung der Gefangenen liegt den Gefängnißärzten (den Oberamtsärzten und 
Oberamtswundärzten sowie deren Stellvertretern) ob. Doch können die Gefangenen sich auf ihre 
Kosten auch anderer Aerzte bedienen. Untersuchungsgefangene bedürfen hiezu der Genehmigung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.