Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 116. 
Auf Einsicht der betreffenden Akten hat der Geistliche keinen Anspruch, doch kann ihr 
es sich um Strafgefangene handelt und keine besonderen Bedenken obwalten, auf seinen J 
einzelnen Fall Akteneinsicht gestattet werden. * 
S. 117. 
Gemeinsame gottesdienstliche Andachten finden in den amtsgerichtlichen Gefängnissen 
besonderer Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums statt. * 
S. 118. 
Bücher religiösen und belehrenden Inhalts müssen in entsprechender Zahl für jedes. Gei 
vorhanden sein. Die zulässigen Bücher bestimmt bei Neuanschaffungen das Strafanstaltent Sesa 
Auch das Lesen anderer, nicht zum Gefängniß gehöriger Bücher und sonstiger Diu olle. 
von nicht zu beanstandendem Inhalt kann den Gefangenen gestattet werden. icksc 
Das Strafanstaltenkollegium wird darüber wachen, daß in jedem Gefängniß jedenfall 
Exemplare der Bibel, des Neuen Testaments, nach der lutherischen und nach der von der k 
Kirche approbirten Uebersetzung, das in der evangelischen und das in der katholischen · 
WürttembergeingeführteGefangbuchsowieeinigegeeigneteErbauungsschriftenvorhanden-. 
Den Gefängnißgeistlichen bleibt unbenommen, in Beziehung auf Neuanschaffung * . 
für das Gefängniß dahin gehörige Anträge zu stellen. 
Dem Richter bleibt überlassen, seinerseits die Verabfolgung von Büchern an Unter- 
gefangene zu überwachen. !•r•)) 
athol. 
VIII. Vewegung im Freien. 
§. 119. 
Den Strafgefangenen soll täglich Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Stunde 
werden. 
Auch die Untersuchungsgefangenen sind nach Thunmlichkeit, unter Beobachtung der nöthi 
sicht, zur Bewegung und zum Genuß der freien Luft zuzulassen. igen 
8. 120. 
Die Bewegung der Gefangenen in freier Luft ist von dem Gefangenwärter nach d 
Anordnungen des Gefängnißvorstands zu überwachen. 
Hiebei sind in erster Linie die bei den Gefängnissen befindlichen verschlossenen Hofräu 
nützen. (Vergl. oben 8. 8 Abs. 1.) me 
In Ermangelung solcher Räume kann den Gefangenen, soweit es die Umstände 
sonstige Bewegung im Freien unter Begleitung des Gefangenwärters oder einer andern 
Person gestattet werden, wobei die Richtung und Dauer solcher Gänge von dem Gefän 
genau vorzuschreiben ist. 
Bei Untersuchungsgefangenen ist strenge darauf zu sehen, daß dieselben nicht die B. 
Freien zu irgend welchem Verkehr mit Dritten benützen. 
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