Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In den Veczeichnissen I und II sind Tag und Stunde des Eintritts und des Austritts in 
folgender Weise anzugeben: 
2. April 1895 Vorm. 9 
oder 
10. Oktober 1895 Nachm. 4. 
In dem Verzeichniß II ist die Spalte 14 (Ablauf der Strafzeit) unmittelbar nach dem Ein- 
tritt von dem Gefängnißvorstand auszufüllen oder aber der erfolgte Eintrag von demselben zu 
vidimiren. 
Der Austritt aus dem Gefängniß ist in den Verzeichnissen (I Spalte 10, II Spalte 15, 
III Spalte 7) sofort zu vermerken. 
Nach erfolgtem Austritt ist der Name des Gefangenen in dem Verzeichniß zu durchstreichen. 
Neiht sich bei einem Untersuchungsgefangenen an die Untersuchungshaft die Erstehung einer 
Strase in dem amtsgerichtlichen Gefängniß an, so ist derselbe in dem Verzeichniß 1 zu löschen und 
sosort in das Verzeichniß 1I zu übertragen. Ebenso ist in dem umgekehrten Falle zu verfahren. 
Ein Gefangener, welcher nach Ablauf einer Strafunterbrechung die Verbüßung seiner Strafe 
fortsetzt, wird unter einer neuen Nummer in das Verzeichniß eingetragen. 
Soll ein Strafgefangener mehrere durch verschiedene Erkenntnisse über ihn verhängte Strafen 
hintereinander verbüßen, so ist er bezüglich jeder einzelnen Strafe neu einzutragen. Dasselbe gilt, 
wenn gegen ihn nur ein Urtheil ergangen ist, dasselbe aber auf mehrere verschiedenartige Strafen 
(Gefängniß und Haft) lautet. 
3. In dem Verzeichniß I Spalte 12 „Bemerkungen“ ist insbesondere anzuführen, wenn außer- 
ordentliche Vorsichtsmaßregeln wie Fesselung, besondere Bewachung angeordnet wurden; hier, wie 
auch in dem Verzeichniß II Spalte 17 „Bemerkungen“ ist weiterhin vorzumerken, wenn der Ge- 
fangene nach Aufhebung der Untersuchungshaft oder Ablauf der Strafzeit nicht entlassen, sondern 
eine (weitere) Strafe verbüßen, an eine Polzeibehörde ausgeliefert werden soll rc.
	        
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