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796 Anhang XVI 11. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 11—22.
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Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Volschriften
des Abs. 1 zulassen.
§ 11. Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunternehmung
hat die von ihr angenommenen Tarife sowie die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und Prämienreserven vollständig
darzustellen, namentlich auch den anzuwendenden Zinsfuß und die
Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie anzugeben. Auch ist anzugeben,
ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserbe
eine Methode angewandt werden soll, nach welcher anfänglich nicht
die volle Prämienreserve zurückgestellt wird, wobei jedoch der Sab
von zwölfeinhalb per Mille der Versicherungssumme nicht überschritten
werden darf. Die als Grundlage der Berechnungen dienenden
Wahrscheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit und die
Invaliditäts= und Krankheitsgefahr, sind beizufügen.
Für jede Versicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall —
auf den Todesfall, Kapitalversicherung — Rentenversicherung u. s. w.
sind die zur Berechnung der Prämien und der Prämienreserven
dienenden Formeln vorzulegen und durch ein Zahlenbeispiel zu erläutern.
Sollen auch Versicherungen mit erhöhter Prämie übernommen
werden, so ist in dem Geschäftsplane ferner anzugeben, ob un
nach welchen Grundsätzen hierfür eine besondere Prämienreserve 96
bildet werden soll.
§ 12. Soweit Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmun“
gen Versicherungen nach Art der Lebensversicherung unter Zugrundelegung
bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln betreiben, insbesondert
die Versicherung von Renten, Versicherungen mit Prämienrückgewähr
oder sonstige die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde
Versicherungen übernehmen, finden die Vorschriften des 8 11 entsprechende
Anwendung.
8§ 13. Jede Aenderung des Geschäftsplans ist der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen und bedarf, bevor sie in Kraft gesetzt wird, ihret
Genehmigung. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des
8 7 versagt werden.
§ 14. Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand
eines Unternehmens in seiner Gesammtheit oder in einzelnen
Zweigen mit den darauf bezüglichen Reserven und Prämienüber“
trägen auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf
der Genehmigung der für die betheiligten Unternehmungen zuständigen
Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung darf nur aus den
Gründen des § 7 versagt werden.