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abzugebende Zeugniß (8. 12 Ziffer 2) hat sich auf die Frage der Gefährlichkoit
Pflegebedürftigkeit und die Thatsachen, auf welche sich die Annahme einer solchen si.
zu erstrecken, auch hat sich der Gemeinderath darüber auszusprechen, ob nicht
treffendenfalls in welcher Weise der Kranke außerhalb einer Irrenanstalt untergebr.
werden kann. «
Im übrigen hat die Kreisregierung allen etwa sonst noch angezeigten Beweis
mentlich bezüglich der die Gefährlichkeit oder Pflegebedürftigkeit des Kranken begrüm
Thatsachen zu erheben, auch geeignetenfalls eine Aeußerung der Direktion der
irrenanstalt, in welcher der Kranke untergebracht werden soll, einzuholen.
Vor der Entscheidung ist den widersprechenden Angehörigen des Kranken Gele
zu einer Aeußerung unter Mittheilung der erhobenen Beweise zu geben. Auch i--
Kreisregierung den Kranken, falls nicht sein Zustand entgegensteht, persönlich vernan .
und hiezu den Oberamtsarzt am Sitze der Kreisregierung beiziehen. sehn
Die Entscheidung der Kreisregierung erfolgt hierauf im Wege der kollegi lis
Berathung und Beschlußfassung. alis
Die Einweisung ist zunächst nur vorläufig zu verfügen. Nach einem in der
nicht über die Dauer von sechs Wochen zu bemessenden Aufenthalt des Kranken
Staatsirrenanstalt ist ein Gutachten der Direktion der letzteren über den Kranken
zuziehen, worauf sodann die endgiltige Entscheidung ergeht. E
Die Entscheidungen der Kreisregierung sind mit eingehender Begründung
sehen und den widersprechenden Angehörigen, sowie dem Gemeinderath und, soweid v.
lich, dem Kranken selbst in beglaubigter Abschrift zuzustellen. tb.
Können die Verpflegungskosten nicht aus dem eigenen Vermögen des aufzune
Kranken bestritten werden, so hat die Kreisregierung gleichzeitig für die Ermitte
zur Unterstützung des Kranken unmittelbar verpflichteten Armenverbands (S.
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom una Reichsgesetzblatt vo
S. 262) und für die Ausstellung der in §. 12 Ziffer 5 bezeichneten Verpflichtungs
Sorge zu tragen.
Ueber die erfolgte Einweisung ist von der Anstaltsdirektion dem Medizinalk
unter Vorlage der Akten Bericht zu erstatten.
Die vorläufige Aufnahme des Kranken in eine Staatsirrenanstalt kann au
des Oberamts in fürsorglicher Weise erfolgen, sobald das Gutachten des Obera
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