Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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abzugebende Zeugniß (8. 12 Ziffer 2) hat sich auf die Frage der Gefährlichkoit 
Pflegebedürftigkeit und die Thatsachen, auf welche sich die Annahme einer solchen si. 
zu erstrecken, auch hat sich der Gemeinderath darüber auszusprechen, ob nicht 
treffendenfalls in welcher Weise der Kranke außerhalb einer Irrenanstalt untergebr. 
werden kann. « 
Im übrigen hat die Kreisregierung allen etwa sonst noch angezeigten Beweis 
mentlich bezüglich der die Gefährlichkeit oder Pflegebedürftigkeit des Kranken begrüm 
Thatsachen zu erheben, auch geeignetenfalls eine Aeußerung der Direktion der 
irrenanstalt, in welcher der Kranke untergebracht werden soll, einzuholen. 
Vor der Entscheidung ist den widersprechenden Angehörigen des Kranken Gele 
zu einer Aeußerung unter Mittheilung der erhobenen Beweise zu geben. Auch i-- 
Kreisregierung den Kranken, falls nicht sein Zustand entgegensteht, persönlich vernan . 
und hiezu den Oberamtsarzt am Sitze der Kreisregierung beiziehen. sehn 
Die Entscheidung der Kreisregierung erfolgt hierauf im Wege der kollegi lis 
Berathung und Beschlußfassung. alis 
Die Einweisung ist zunächst nur vorläufig zu verfügen. Nach einem in der 
nicht über die Dauer von sechs Wochen zu bemessenden Aufenthalt des Kranken 
Staatsirrenanstalt ist ein Gutachten der Direktion der letzteren über den Kranken 
zuziehen, worauf sodann die endgiltige Entscheidung ergeht. E 
Die Entscheidungen der Kreisregierung sind mit eingehender Begründung 
sehen und den widersprechenden Angehörigen, sowie dem Gemeinderath und, soweid v. 
lich, dem Kranken selbst in beglaubigter Abschrift zuzustellen. tb. 
Können die Verpflegungskosten nicht aus dem eigenen Vermögen des aufzune 
Kranken bestritten werden, so hat die Kreisregierung gleichzeitig für die Ermitte 
zur Unterstützung des Kranken unmittelbar verpflichteten Armenverbands (S. 
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom una Reichsgesetzblatt vo 
S. 262) und für die Ausstellung der in §. 12 Ziffer 5 bezeichneten Verpflichtungs 
Sorge zu tragen. 
Ueber die erfolgte Einweisung ist von der Anstaltsdirektion dem Medizinalk 
unter Vorlage der Akten Bericht zu erstatten. 
Die vorläufige Aufnahme des Kranken in eine Staatsirrenanstalt kann au 
des Oberamts in fürsorglicher Weise erfolgen, sobald das Gutachten des Obera 
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